Memmingen – Amokalarm, Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen 14-jährigen Schüler

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Memmingen + 15.11.2012 + 12-2693

IMG 6344Die Staatsanwaltschaft Memmingen hat nach Auswertung der bisherigen Ermittlungsergebnisse Anklage gegen den Jugendlichen erhoben, der am 22.05.2012 in einer Schule in Memmingen mehrere Personen bedroht und sich später auf dem Sportplatz im Ortsteil Steinheim unter Einsatz scharfer Waffen seiner Festnahme durch polizeiliche Spezialkräfte widersetzt hatte.

In der Anklageschrift werden dem zur Tatzeit 14-jährigen Schüler Vergehen der Nötigung, Sachbeschädigung, Störung des öffentlichen Friedens und des unerlaubten Waffenbesitzes, des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte sowie Verbrechen des 12-fachen versuchten Totschlages zur Last gelegt.

Die Anklage geht davon aus, dass der Beschuldigte am Mittag des 22.05.2012 unter Mitführung von zwei scharfen Pistolen und einer Luftdruckwaffe nebst Munition, die er seinem Vater aus dessen Waffenkeller entwendet hatte, sowie mit einem Messer bewaffnet  die Tagesstätte  der Schule aufsuchte, um seine Freundin zu finden, die kurz zuvor die Beziehung zu ihm abgebrochen hatte. Als er von mehreren Personen angesprochen wurde, stieß er Drohungen aus und richtete eine Waffe auf sie, um sie zu vertreiben. Nach seiner erfolglos gebliebenen Suche begab sich der Schüler auf den Sportplatz in Steinheim, wo er am Nachmittag entdeckt wurde und von Spezialkräften festgenommen werden sollte. Dagegen wehrte er sich mit einer Vielzahl von Schüssen, die teilweise gezielt in Richtung der eingesetzten Beamten abgegeben wurden.

Der Beschuldigte hat sich (bei der psychiatrischen Exploration) zum Tatgeschehen und zu seiner Motivation noch nicht abschließend geäußert, bestreitet aber einen Tötungsvorsatz, so dass auf die zuständige Jugendkammer des Landgerichts Memmingen voraussichtlich eine eingehende Beweisaufnahme in der nach dem Jugendrecht zwingend nicht öffentlich zu führenden Verhandlung zukommen wird. Für den Nachweis eines zumindest bedingten Tötungsvorsatzes wird es neben den Ergebnissen des vorliegenden, in erster Linie auf die festgestellten Treffer aufbauenden ballistischen Gutachtens entscheidend auch auf die Wahrnehmungen der im Schussfeld eingesetzten Beamten ankommen.

Der im Ermittlungsverfahren eingeschaltete jugendpsychiatrische Sachverständige geht vom Vorliegen der bei Jugendlichen erforderlichen Strafbarkeitsreife des § 3 JGG aus. Für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit hat er bisher keine Anzeichen gesehen.

Die mit drei Berufsrichtern und zwei Jugendschöffen besetzte Jugendkammer hat im Fall der Verurteilung die nach dem Jugendrecht geltenden Sanktionsmöglichkeiten bis hin zu einer Jugendstrafe von zehn Jahren zur Verfügung. Eine Jugendstrafe müsste nach dem Gesetz so bemessen werden, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung auf den Angeklagten möglich ist.

Der Verhandlungstermin wird voraussichtlich erst Anfang 2013 stattfinden. Der Angeschuldigte befindet sich aufgrund des bestehenden Haftbefehls in Untersuchungshaft in einer Jugendstrafanstalt, wo er auch Gelegenheit hat am Schulunterricht teilzunehmen.

Das gegen den Vater des Schülers eingeleitete Verfahren ist noch nicht abschlussreif und wird unabhängig von dem Jugendstrafverfahren geführt.

Bildunterschrift: Leitender Oberstaatsanwalt Dr. Kreuzpointner mit dem Pressesprecher der Polizei


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