COVID-19 | Landkreis Neu-Ulm: In Fitnessstudios darf unter bestimmten Voraussetzungen trainiert werden

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof gibt Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios statt
Fitnessstudios müssen während des Lockdowns im November 2020 nicht vollständig schließen. Das geht aus einer Pressemitteilung hervor, die am Donnerstag, 12.11.2020, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) herausgegeben hat.

Der BayVGH hat dem Eilantrag des Inhabers eines Fitnessstudios stattgegeben, der gegen diese allgemeine Regelung der 8. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geklagt hatte. Damit ist der Betrieb von Fitnessstudios nicht vollständig untersagt, sondern unter bestimmten Bedingungen möglich. So kann Individualsport auch im Fitnessstudio ausgeübt werden. Grundsätzlich darf man allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts im Fitnessstudio trainieren. Diese Regelung gilt pro Raum. Das heißt, sollte das Studio über mehrere, voneinander abgetrennte Räumlichkeiten verfügen, so kann in diesen jeweils nur allein, zu zweit oder mit den Mitgliedern des eigenen Haushalts trainiert werden. Dabei muss sichergestellt sein, dass sich die Personen aus den unter-schiedlichen Räumlichkeiten nicht untereinander begegnen.