Hundeschulen brauchen Erlaubnis

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Landratsamt guenzburgDas Landratsamt informiert über die Folgen der Novellierung des Tierschutzgesetzes.

Bei der Änderung des Tierschutzgesetzes wurden vor allem erlaubnispflichtige Tätigkeiten zum Schutz der Heimtiere bei der Zucht, der Haltung und dem Handel von Tieren strenger geregelt.

So muss künftig ab 1.August 2014 derjenige, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will eine Erlaubnis des Landratsamtes als zuständige Behörde vorweisen können. Der Grund für diese strengere Regelung ist, dass sich Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können. Die Neufassung soll dazu führen, dass Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder die Ausbildung anleiten, ausreichende Sachkunde, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, damit das Wohlbefinden der Hunde während der Ausbildung und nachhaltig im künftigen Beisammensein mit dem Tierbesitzer sichergestellt wird.

Auch die Haltung von Tieren in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung wurde jetzt erlaubnispflichtig, wobei es neuerdings nicht mehr von Bedeutung ist, ob es sich um Tiere Dritter oder um die eigenen Tiere handelt. Wie bisher ist die Erlaubnispflicht auch nicht davon abhängig, ob die Tätigkeit gewerbsmäßig erfolgt. Daraus kann sich jetzt schon für Privatpersonen eine Erlaubnispflicht ergeben, wenn sie Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung (z.B. „Gnadenhof“) halten.

Die professionelle Heimtiervermittlung aus dem Ausland hat in den letzten Jahren so zugenommen, dass zum Schutz der Tiere ebenfalls eine Erlaubnispflicht eingeführt wurde. Der Erlaubnispflicht unterliegen alle, die Wirbeltiere, die nicht Nutztiere sind, in das Inland einführen oder verbringen und die für die Abgabe ein Entgelt nehmen oder die Abgabe oder die Vermittlung von solchen verbrachten Tieren gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung beanspruchen.

Zum Antrag müssen in der Regel geeignete Angaben und Nachweise zur Person, deren Sachkunde und Zuverlässigkeit, sowie zur Art der Tiere und bei Bedarf Einzelheiten zu den Unterbringungsmöglichkeiten vorgelegt werden.

Informationen und Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz gibt es beim Fachbereich „Veterinärwesen und Verbraucherschutz“

Telefon: 08221/95723 oder im Internet: http://www.landkreis-guenzburg.de/sicherheit-gesundheit-verbraucherschutz/veterinaerwesen/hundeschulen-brauchen-erlaubnis.html