Memmingen – Urteil gegen 15-jährigen Schützen ist rechtskräftig – vier Jahre sechs Monate

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Memmingen + 20.02.2013 + 13-0331

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Die Große Jugendkammer des Landgerichts Memmingen hat den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von vier Jahren sechs Monaten wegen versuchten Totschlags in vier Fällen, Verstößen gegen das Waffengesetz und weiterer Tatbestände verurteilt.

In ihrer Urteilsbegründung führte die Vorsitzende Richterin aus, Tatauslöser sei gewesen, dass sich der Angeklagte durch die von seiner Freundin ausgesprochene Trennung ungerecht behandelt gefühlt habe und stark gekränkt gewesen sei. Auf diese Kränkung habe er mit Aggression reagiert, nämlich mit dem Imponieren in der Schule durch das Mitführen und Zeigen der Waffen. Die Kammer gehe davon aus, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt habe, seine frühere Freundin tatsächlich zu töten oder einen Amoklauf durchzuführen. Denn die Ausführung einer solchen Tat wäre ihm in diesem Zeitpunkt ohne weiteres möglich gewesen, sei aber nicht erfolgt.

Eskaliert sei die Situation dann wieder, als sich in der Mensa unbeabsichtigt ein Schuss gelöst habe. Der Angeklagte sei wieder sehr aggressiv geworden und habe in diesem Zeitraum seine frühere Freundin zum Glück nicht gefunden.

Er sei dann umhergeirrt und schließlich auf den Sportplatz in Steinheim gelangt. Nachdem er dort am Anfang der Konfrontation mit der Polizei nur in die Luft oder in den Boden geschossen habe, sei es im weiteren Verlauf zu gezielten Schüssen auf Menschen gekommen. Dabei habe es der Angeklagte billigend in Kauf genommen, dass mit seinem gezielten Schuss auf das Sondereinsatzfahrzeug und mit seinen gezielten Schüssen in Kopfhöhe auf die im Eingangsbereich des Sportheims postierten Polizeibeamten Menschen auch tödlich getroffen werden könnten.
Beim Angeklagten, so führte die Vorsitzende weiter aus, läge eine auf schwere Erziehungsfehler zurück zu führende innere Verwahrlosung vor. Er habe sich lange als „der Held gefühlt, der auch auf die Polizei geschossen habe“. Diese Einstellung des Angeklagten habe bisher eine Auseinandersetzung mit seiner Tat verhindert. Erst gegen Ende der Verhandlung und vor allem in seinem letzten Wort habe er begonnen, Einsicht und Reue zu zeigen.
Beim Angeklagten lägen zwar keine schädlichen Neigungen vor, doch fordere die Schwere der Schuld zwingend die Verhängung einer Jugendstrafe. Deren Höhe bestimme sich nach dem Erziehungsbedarf, der im vorliegenden Fall ganz erheblich sei. Die Zeit in der Haft könne der Angeklagte für seine Schul- und Berufsausbildung nützen.

Ganz besonders betonte die Vorsitzende, dass trotz des Umstandes, dass niemand körperliche Schäden erlitten habe, eine Reihe von Menschen durch die Tat erheblich geschädigt worden sei. Es grenze trotzdem an ein Wunder, dass die Angelegenheit insgesamt einen so günstigen Ausgang gefunden habe. Dies sei vor allem dem umsichtigen und besonnenen Verhalten der eingesetzten Polizeibeamten zu verdanken.

Das Urteil ist zwischenzeitlich durch Rechtsmittelverzicht von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem rechtskräftig.

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