IHK-Schwaben | „Black Friday“: Warum der Schnäppchentag für Händler zur Falle werden kann

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Am 26. November locken wieder viele Unternehmen ihre Kunden mit Rabatten

Viele Schnäppchenjäger streichen sich jedes Jahr den vierten Freitag im November dick im Kalender an. Es ist der „Black Friday“, der ursprünglich amerikanische Schnäppchentag nach dem Thanksgiving-Fest, der längst auch Händlern in Deutschland Umsatzrekorde beschert. Am 26. November 2021 ist es wieder soweit: Egal ob online oder stationär – der Handel wartet an diesem Tag mit günstigen Preisen und Schnäppchen auf. Doch Vorsicht: Der Schnäppchentag kann für Händler schnell zur Falle werden.

Grund ist ein Rechtstreit um den Markennamen „Black Friday“, mit dem sich erst kürzlich der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – I ZB 21/20) befasst hat. „Wer am 26. November mit Rabatten wirbt, sollte sich genau überlegen, ob er das unter dem Namen „Black Friday“ macht“, sagt Eva Schönmetzler, Fachberaterin im Beratungszentrum Recht und Betriebswirtschaft der IHK Schwaben.

Seit 2013 ist der Begriff „Black Friday“ als Marke eingetragen. Heißt: Wer damit wirbt, muss für die Markenrechte bezahlen – oder er läuft Gefahr, abgemahnt zu werden. Seit Jahren gehen große Konzerne dagegen vor – allerdings nur mit teilweisem Erfolg: „Nur Händler, die ausschließlich Elektro- und Elektronikwaren mit dem „Black Friday“ bewerben möchten, können dies derzeit ohne Sorge vor einer Abmahnung tun“, so Schönmetzler. Für diese Produktgruppe ist die entsprechende Entscheidung des BGH bereits rechtskräftig und der Markenschutz Geschichte. „Für andere Bereich – zum Beispiel für Mode oder Möbel – gilt das nicht“, so Schönmetzler. Hier laufen noch Berufungsverfahren.

Der Tipp der IHK-Expertin an alle Händler: Lieber zweimal prüfen, ob eine Vermarktung unter dem Namen „Black Friday“ wirklich möglich ist, und im Zweifel besser auf andere Bezeichnungen ausweichen. „Sonst kann die Rabattaktion am Ende teuer werden“, so Schönmetzler.