COVID-19 | Kaufbeuren: Neue Corona-Regelungen – unter 50 ab 05.06.2021

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In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.

Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 05.06.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 50 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 der 12. BayIfSMV erfolgt.

Details und Druckfassung der Bekanntmachung im Anhang.

Angesprochene Bereiche sind insbesondere (Näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12. BayIfSMV):

  1. Schulen:

In allen Jahrgangsstufen findet Präsenzunterricht statt (Schreiben des Kultusministeriums vom 18.05.2021).

  1. Tagesbetreuungsangebotefür Kinder, Jugendliche und junge Volljährige:
    Der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder ist zulässig. Die Einrichtungen können öffnen.
  1. Kulturstätten:
    Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten können für Besucher unter definierten Voraussetzungen öffnen (vgl. Anhang).
  1. Handels- und Dienstleistungsbetriebe:
    Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann;
  • der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m² für die ersten 800 m² der Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m² für den 800 m² übersteigenden Teil der Verkaufsfläche;
  • in den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal;
  • der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten.
  1. Weitere Öffnungsschritte für die Außengastronomie, Fitnessstudios, Freibäder, Theater, Kinos, touristische Angebote, den Bereich des Sports sowie für die Durchführung von kulturellen und Sportveranstaltungen:

Weitere Öffnungsschritte gemäß § 27 Abs. 2 der 12. BayIfSMV, die die Öffnung der Außengastronomie, der Theater, Kinos, Freibäder und Fitnessstudios, den Bereich des Sports und die Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen sowie von touristischen Angeboten betreffen, müssen durch die Stadt Kaufbeuren in einer gesonderten Allgemeinverfügung bekanntgemacht werden. Die Bekanntmachung kann erst erfolgen, wenn das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das Einvernehmen zu der bereits vorgelegten Allgemeinverfügung erteilt. Die die angesprochenen Bereiche betreffenden Öffnungsschritte sollen ebenfalls am 05.06.2021 in Kraft treten, sofern das Ministerium das Einvernehmen erteilt.

 

ERGÄNZUNG:

Angesprochene Bereiche sind insbesondere:

  1. Außengastronomie:
    Die Öffnung der Außengastronomie ist ohne vorherige Terminbuchung und ohne die Vorlage eines negativen Testergebnisses in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zulässig.

Die Kontaktdaten der Besucher sind zu erheben. Dabei sind jeweils Namen und Vornamen, Anschrift und eine sichere Kontaktinformation (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes zu dokumentieren. Die Erhebung der Kontaktdaten kann auch in elektronischer Form erfolgen, soweit dabei eine hinreichend präzise Dokumentation der Daten sichergestellt wird.

  1. Öffnung von Theatern und Konzert- und Opernhäusern,Kinos und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen
  2. KontaktfreierSportim Innenbereich, Kontaktsport unter freiem Himmel, Fitnessstudios, Sport-veranstaltungen
  3. Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt, Erbringung von Stadt- und Gästeführungen usw.
  4. Öffnung der Freibäder
  5. Rahmenkonzepte zur Festlegung der erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen

Die nach § 27 der 12. BayIfSMV erforderlichen Rahmenkonzepte sind von den zuständigen Fachressorts in Abstimmung mit dem StMGP erstellt und sämtlich im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemacht:

Rahmenkonzept für Kinos – BayMBl. 2021 Nr. 310, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/310/baymbl-2021-310.pdf

Rahmenkonzept Gastronomie – BayMBl. 2021 Nr. 311, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/311/baymbl-2021-311.pdf

Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen – BayMBl. 2021 Nr. 353, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/353/baymbl-2021-353.pdf

Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater – BayMBl. 2021 Nr. 354, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/354/baymbl-2021-354.pdf

Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels – BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf

Rahmenkonzept Beherbergung – BayMBl. 356, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/356/baymbl-2021-356.pdf

Rahmenkonzept Touristische Dienstleister – BayMBl. 2021, Nr. 357, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/357/baymbl-2021-357.pdf

Rahmenkonzept Sport – BayMBl. 2021 Nr. 359, abrufbar unter:

https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf

Es wird darauf hingewiesen, dass sich aus Ziffer 4.1.2 und 5 des Rahmenkonzepts für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater (BayMBl. 2021 Nr. 354) eine Testnachweispflicht ergibt.

Weitere Corona-Informationen vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wie Unterstützung für betroffene Unternehmen unter:

www.stmwi.bayern.de/coronavirus

 

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