Urteil: Jacke mit „Pozilei“-Schriftzug kann Missbrauch von Uniform sein

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Auch eine mit dem Fantasiewort „Pozilei“ bedruckte Jacke kann eine Verurteilung wegen strafbaren Missbrauchs von Polizeiuniformen nach sich ziehen. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm laut Mitteilung vom Montag im Fall eines 43-Jährigen, der in einem der polizeilichen Uniform zum Verwechseln ähnlich sehenden Aufzug durch Paderborn geradelt ware und eine Autofahrerin auf deren Fahrweise angesprochen hatte. Wie auch das Landgericht Paderborn wertete das Oberlandesgericht den Vorfall als unbefugtes Tragen einer Uniform.
Demnach hatte der Mann am 6. Februar 2020 unter anderem eine dunkelblaue Hose und eine neonfarbene Jacke mit dunkelblauen Elementen, silberfarbenen Reflektorstreifen und der Aufschrift „Pozilei“ in großen grau-silberfarbenen Druckbuchstaben getragen. An einer Kreuzung habe der Mann aus Borchen neben einem Auto angehalten, gegen die Seitenscheibe geklopft und sich über die Fahrweise der Fahrerin beschwert.
Als Polizeibeamter habe sich der Mann dabei nicht explizit ausgegeben, weswegen ihm auch keine Amtsanmaßung vorgeworfen worden sei. Für eine Verurteilung wegen unbefugten Tragens von Uniformen reiche es jedoch aus, wenn die getragene Kleidung einer Uniform zum Verwechseln ähnlich sieht. Das Fantasiewort „Pozilei“ kann nach Auffassung des Landgerichts bei flüchtiger Betrachtung als „Polizei“ gelesen werden. Genau darauf ziele der „Buchstabensalat“ auch ab. Der Mann wurde zu einer Geldstrafe von 1650 Euro verurteilt, woraufhin er Berufung einlegte.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die neongelbe Jacke unterscheide sich lediglich durch zwei im Aufdruck vertauschte Buchstaben von den Uniformjacken der nordrhein-westfälischen Fahrradpolizei, erklärte das Gericht. In Kombination mit einer dunklen Hose könnten vor allem „nicht besonders sachkundige“ oder „nicht genau prüfende“ Beobachter denken, dass es sich um eine Polizeiuniform handelt.
Im Fall aus Paderborn mache es keinen Unterschied, dass Zeugen erkannten, es nicht mit der echten Polizei zu tun zu haben. Die Vorschrift solle „vor der bloßen Gefahr von Verwechslungen schützen“, hieß es. Das bereits Anfang des Monats ergangene Urteil ist rechtskräftig.
ruh/cfm

© Agence France-Presse