Memmingen – Fahrten mit Blaulicht und Martinshorn

-

Print Friendly, PDF & Email

Memmingen + 23.08.2013 + 13-1512

23-08-2013 blaulicht sondersignal sonderrechte poeppel new-facts-eu

Immer wieder kommt es bei Einsatzfahrten mit Blaulicht und Martinshorn von Polizei, Rettungsdienst, THW und Feuerwehren zu Verkehrsunfällen. Zuletzt mit einem zivilen Polizeifahrzeug in Memmingen am Dienstag Nachmittag, 20.08.2013, bei dem zwei Personen leicht verletzt worden sind. Aufgrund zahlreicher Kommentare und Rückfragen hat sich die Redaktion mit dem Thema beschäftigt.

Fahren Einsatzkräfte mit Blaulicht und Martinshorn machen sie das nicht grundlos. Irgendwo wird dringend Hilfe benötigt. Für die Fahrer der Blaulichtfahrzeuge ist die Alarmfahrt eine extreme Anspannung, er muss hoch konzentriert das Verkehrsgeschehen beobachten und reagieren.

„Das sogenannte Wegerecht ist in § 38 StVO (Straßenverkehrsordnung) geregelt. Demnach dürfen Blaulicht und Einsatzhorn nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Einem mit Blaulicht und Einsatzhorn fahrenden  Fahrzeug haben alle übrigen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen. Hierbei sollte beachtet werden, dass viele Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug trotz Blaulicht und Einsatzhorn nicht oder nur verspätet wahrnehmen, erschrecken und mit unerwarteten Fahrmanövern reagieren. Blaulicht allein darf nur zu Zwecken der Warnung an Unfall- und Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten und zur Begleitung geschlossener Verbände verwendet werden. Die Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO sollte, wenn möglich und zulässig, durch Blaulicht und Einsatzhorn ergänzt und angezeigt werden.“ – Zitat aus einer Unterweisungsunterlage der Polizei.

Der Gebrauch von Sonderrechten bedeutet keinesfalls, dass die Verkehrsregeln für Einsatzkräfte durch den Gebrauch von Blaulicht und Einsatzhorn abgeändert würden, vielmehr befreit das Sonderrecht nur ausnahmsweise von deren Befolgung. Ist ein Einsatzfahrzeug beispielsweise wartepflichtig, so ändert das Sonderrecht hieran nichts, gestattet aber gegebenenfalls, unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt , sich über die Vorfahrtsregelung hinweg zu setzten.