Landratsamt Unterallgäu | Proteste/Blockaden: Allgemeimverfügung für Versammlungen

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Damit auch spontane Versammlungen für die Teilnehmenden und für Unbeteiligte sicher ablaufen, hat die Versammlungsbehörde am Landratsamt Unterallgäu eine Allgemeinverfügung erlassen. Hintergrund ist die von den Bauernverbänden angekündigte Aktionswoche. „Das Versammlungsrecht ist im Grundgesetz verankert. Gleichwohl genießt die Sicherheit der Teilnehmenden und unbeteiligter Personen oberste Priorität. Deshalb haben wir in Absprache mit der Polizei Rahmenbedingungen vorgegeben“, so stellvertretender Landrat Dr. Stephan Winter.

Die Allgemeinverfügung gibt vor, Rettungswege freizuhalten. Ebenso müssen Autobahnen und deren Zu- und Abfahrten frei bleiben. Zudem untersagt die Allgemeinverfügung, die Infrastruktur zu verschmutzen, zum Beispiel mit Tierexkrementen oder Futtermitteln. Wer mit landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen an einer Versammlung teilnimmt, darf keine angebauten oder angehängten Fahrzeugteile mitführen. Nicht teilnehmen darf man an einer Versammlung mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen.

Die Allgemeinverfügung wird am Freitagvormittag, 05.01.2024, im zweiten Amtsblatt des Jahres 2024 veröffentlicht unter www.unterallgaeu.de/amtsblatt und gilt vom 8. bis 21. Januar 2024. Informationen zum Versammlungsrecht gibt es auf der Homepage des Landratsamts unter www.unterallgaeu.de/versammlungsrecht

Zum Versammlungsrecht:

Eine Versammlung unter freiem Himmel ist nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz 48 Stunden vor deren öffentlicher Bekanntgabe beim Landratsamt anzuzeigen. Die 48 Stunden beziehen sich auf den Zeitpunkt, an dem Ort, Zeit und Thema der Versammlung zum Beispiel in der Tageszeitung, im Internet, über Social-Media-Kanäle, Rundfunk, Fernsehen oder über verteilte Flyer bekanntgegeben werden. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen bei der Berechnung nicht mit.

Für sogenannte Eil- und Spontanversammlungen gelten besondere Regelungen. Bei einer Eilversammlung entsteht der Anlass für die Versammlung kurzfristig. Die Anzeige ist in diesem Fall spätestens mit der Bekanntgabe der Versammlung bei der zuständigen Behörde oder Polizei einzureichen.