Landratsamt Unterallgäu | Jetzt wieder richtig feiern – Jugendschutz beachten!

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Kreisjugendpflegerin informiert über Jugendschutz und andere Vorgaben für Veranstalter

Feiern ist wieder möglich. „Obwohl aufgrund der Corona-Pandemie noch Unsicherheit herrscht, sind einige Unterallgäuer Vereine schon mit Feuereifer mitten in den Planungen, von der Maifeier bis zum Festzelt“, sagt Kreisjugendpflegerin Julia Veitenhansl. Der jüngste Infoabend des Landratsamts für ehrenamtliche Veranstalter war ausgebucht. Wichtig ist laut Veitenhansl, jetzt im Eifer des Gefechts wichtige Vorgaben, wie den Jugendschutz, nicht außer Acht zu lassen.

Die Kreisjugendpflegerin erinnert an die wichtigsten Regeln für Veranstalter:

  • Öffentliche Veranstaltungen müssen bei der Gemeinde angezeigt werden.
  • Jugendliche ab 16 Jahren ohne erwachsene Begleitung müssen öffentliche Feiern um 24 Uhr verlassen. „Da Veranstalter den Personalausweis nicht einbehalten dürfen, ist der Partypass hier eine gute Lösung“, sagt Veitenhansl. Sie rät, Veranstalter sollten im Vorfeld kommunizieren, ob sie den Partypass akzeptieren. Jugendliche können sich den Partypass im Internet unter partypass.de herunterladen und ausfüllen. Dieser wird dann anstelle des Personalausweises am Einlass einbehalten. Wird der Partypass bis 24 Uhr nicht abgeholt, sendet ihn der Veranstalter an das Jugendamt.
  • Wer unter 16 Jahre ist, darf nur in Begleitung einer sorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person mitfeiern; 16- und 17-Jährige dürfen in Begleitung länger als bis 24 Uhr bleiben. Sollten Eltern eine vertrauenswürdige Person als erziehungsbeauftragte Person einsetzen, rät Veitenhansl, dies schriftlich festzuhalten. Auch hier sollten sich Veranstalter bereits im Vorfeld überlegen, ob sie eine Erziehungsbeauftragung, den sogenannten Muttizettel, auf ihrer Feier akzeptieren wollen.
  • Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche Bier, Wein und Sekt konsumieren. „Schnaps oder auch Mischgetränke wie Geißen- oder Schneemaß darf man erst ab 18 Jahren trinken“, betont Veitenhansl.
  • Zudem weist sie darauf hin: „Der Vereinsnachwuchs darf bei Veranstaltungen natürlich auch mit auftreten und mithelfen – die Zeit- und Altersbeschränkungen des Jugendschutzgesetzes greifen hier nicht.“ Sind die Eltern nicht anwesend, übernimmt laut Veitenhansl der Verein die Erziehungsaufgabe. Trotzdem ist zu beachten: Alkoholische Getränke sollte nur ausschenken, wer diese auch konsumieren dürfte.

Veitenhansl betont: „Im Landratsamt beraten wir Veranstalter gerne. Besser, man informiert sich im Vorfeld, dann kann man die Party auch genießen.“ Kreisjugendpflegerin Julia Veitenhansl ist erreichbar unter Telefon (08261) 995-242. Viele Informationen sind auch im Internet unter www.unterallgaeu.de/veranstalter und unter www.unterallgaeu.de/jugendschutz zusammengestellt.