COVID-19 | Landkreis Unterallgäu überschreitet Corona-Grenzwert

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Im Unterallgäu gelten ab Dienstag, 20. Oktober 2020, strengere Corona-Regeln. Mit 59,2 Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner hat der Landkreis Unterallgäu den Grenzwert von 50 überschritten. Damit treten verschärfte Vorschriften in Kraft.

Laut der neuen bayerischen Infektionsschutzverordnung gilt ab Überschreiten des Grenzwerts von 50 Folgendes:

  • Private Treffen sind auf maximal zwei Hausstände oder fünf Personen begrenzt. Das gilt auch für Zusammenkünfte in privat genutzten Räumen oder auf privaten Grundstücken. Veranstaltungen mit Hygienekonzept wie Gottesdienste, kulturelle Veranstaltungen und Sportveranstaltungen sind nicht betroffen.
  • Überall, wo Menschen dicht oder länger zusammenkommen, muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. So gilt die Maskenpflicht zum Beispiel bei Veranstaltungen, bei der Arbeit oder in öffentlichen Gebäuden. Außerdem ist eine Mund-Nasen-Bedeckung laut Infektionsschutzverordnung auch für alle Schüler vorgeschrieben – auch an Grundschulen und auch während des Unterrichts. Das Landratsamt plant hiervon eine Ausnahmeregelung für alle Schüler. Diese muss jedoch vorab mit der Regierung von Schwaben und dem Gesundheitsministerium abgestimmt werden. Werden die Schüler in einem festen Klassenverbund unterrichtet, soll die Mund-Nasen-Bedeckung im Unterrichtsraum abgenommen werden dürfen – so wie dies zuletzt in der eigenen Verordnung des Landratsamts geregelt war. Solange die Ausnahme nicht genehmigt ist, gilt aber die Maskenpflicht.
  • Ab 22 Uhr ist der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen untersagt (Sperrstunde). Außerdem gilt ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen sowie ein Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen.
  • Regelungen für Kindertagesstätten sind in der Infektionsschutzverordnung nicht enthalten. Hier sieht das Landratsamt vor, dass eine funktionelle Trennung der Gruppen vorgenommen werden muss. Die Regelung soll verhindern, dass unter Umständen komplette Einrichtungen schließen müssen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung in den Kindertagesstätten wird empfohlen, ist aber nur vorgeschrieben, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter zu anderen Erwachsenen nicht eingehalten werden kann.

In der vergangenen Woche lag die Sieben-Tage-Inzidenz, also die Zahl der Neuinfektionen in einer Woche umgerechnet auf 100.000 Einwohner, im Unterallgäu noch unterhalb des kritischen Werts von 50. Es galten die Vorschriften bei Erreichen des Frühwarnwerts von 35. Die Kreisverwaltung hatte hierzu eine eigene Allgemeinverfügung mit den Vorschriften erlassen. Dies ist nun nicht mehr möglich. Ab sofort gelten bei Überschreiten der Werte automatisch die Beschränkungen, die die Infektionsschutzverordnung vorsieht.

Das bayerische Gesundheitsministerium gibt nun täglich auf seiner Homepage alle Landkreise und kreisfreien Städte bekannt, in denen die Regeln greifen. Die Vorschriften gelten am Tag nach der erstmaligen Nennung und bleiben bis zum Tag der letztmaligen Nennung gültig. Ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt bleibt solange auf der Liste, bis die Grenzwerte sechs volle Tage unterschritten werden.

Info: Weitere Informationen sind im Internet unter www.unterallgaeu.de/corona zu finden.