Ferienjobs für Schülerinnen und Schüler: Was muss beachtet werden?

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Nicht alle Schüler möchten in den Ferien einfach nur ausspannen. Viele nutzen die freie Zeit, um Geld zu verdienen und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Doch nicht alles ist dabei erlaubt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz zieht enge Grenzen, um Jugendliche vor zu viel und vor unangemessener Arbeit zu schützen. Und auch finanziell gibt es einiges zu beachten. Wir klären über die wichtigsten Regelungen auf:

Ab welchem Alter ist was erlaubt?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz schränkt die Ferienarbeit ein. Nicht alles ist erlaubt und auch nicht unbegrenzt lange. Schülerjobs müssen der altersgemäßen Leistungsfähigkeit entsprechen und dürfen nicht zu gefährlich oder sittlich bedenklich sein. Auch Arbeitsplätze mit schädlichen Einflüssen, wie starker Hitze, Kälte oder übermäßigem Lärm, sind tabu.
Entscheidend für die erlaubte Arbeitszeit ist das Alter. Jugendliche dürfen grundsätzlich erst ab 13 Jahren einem Ferienjob nachgehen. Erlaubt sind in diesem Alter aber nur zwei Stunden pro Tag, die nicht zwischen 18 Uhr am Abend und 8 Uhr am Morgen liegen dürfen. Und es muss sich um eine dem Alter angemessene, leichte Tätigkeit handeln. Außerdem ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Etwas mehr ist ab 15 Jahren möglich. Jetzt sind acht Stunden Arbeit pro Tag bei maximal 40 Stunden in der Woche erlaubt. Im Normalfall müssen die Arbeitszeiten dabei zwischen 6 und 20 Uhr liegen und das Wochenende ist ausgeschlossen. Allerdings gibt es diesbezüglich auch bei Schülerjobs Ausnahmen für bestimmte Branchen, wie etwa für die Gastronomie. Ab 16 darf dort innerhalb festgelegter Grenzen auch bis 22 Uhr und am Wochenende gearbeitet werden.
Außerdem sollten Schülerinnen und Schüler sich überlegen, wann in den Ferienzeiten sie arbeiten möchten. Denn es darf nicht während der gesamten Ferien gearbeitet werden. Insgesamt sind nur vier Wochen Ferienarbeit pro Jahr erlaubt.
Wer 18 ist, darf zwar prinzipiell so arbeiten, wie jeder andere Erwachsene auch. Allerdings ist hier zu beachten, dass in diesem Fall nur 50 Arbeitstage gestattet sind, damit die Beschäftigung als Ferienjob durchgehen kann. Andernfalls gelten vor allem bei Steuern und Abgaben andere Bedingungen.

Was gilt bei Steuern, Abgaben und Versicherung?
Theoretisch bestehen beim Gehalt keine Grenzen. Allerdings ist bei einem normalen Ferienjob kein Rekordverdienst zu erwarten.
Handelt es sich lediglich um einen sogenannten Minijob, ist der Verdienst ohnehin gedeckelt. Verdienen Schüler mehr, wird das Einkommen besteuert. Allerdings liegt der Jahresverdienst von Ferienjobbern in der Regel unterhalb des Einkommensteuerfreibetrags von rund 10.000 Euro. Über die Steuererklärung lässt sich das Geld dann wieder zurückholen.
Von den Sozialversicherungsabgaben sind Ferienjobs automatisch befreit.
Beziehen die Eltern Arbeitslosengeld II, sollte die Anrechnungsfreigrenze beachtet werden. Da Eltern und Kinder hier eine Bedarfsgemeinschaft bilden, kann es sonst zu Abzügen kommen, wenn das Feriengehalt auf die Bezüge angerechnet wird. Bei Ferienjobs bleiben bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr anrechnungsfrei. Dafür darf aber nur innerhalb der Ferienzeiten gearbeitet werden und die Schülerin oder der Schüler darf das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem darf gleichzeitig kein Anspruch auf Ausbildungsvergütung bestehen.
Krankenversichert sind Schülerinnen und Schüler in der Regel über die Eltern. Schüler, die bereits eigenständig versichert sind, sollten bei ihrer Krankenversicherung nachfragen, was bezüglich des Ferieneinkommens gilt.
Eine Unfallversicherung muss jeder Betrieb für dort beschäftigte Ferienjobber abschließen.