Der Vermittlungsgutschein – Anspruchsberechtigung, Beantragung und Rechtliches

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Für Personen, die beruflich einen Wiedereinstieg planen, über einen privaten Arbeitsvermittler einen neuen Arbeitsplatz suchen oder ihre Qualifikationen verbessern möchten, ist der Vermittlungsgutschein ein wertvolles Instrument für entsprechende Maßnahmen. Im folgenden Artikel gibt es Informationen und Hinweise, wer überhaupt anspruchsberechtigt ist, wie der Vermittlungsgutschein beantragt werden kann und auf welche rechtlichen Aspekte man bei der Beantragung achten sollte.

Die Bundesagentur für Arbeit ist ein guter Ansprechpartner, wenn es um Fragen rund um die bestmögliche Nutzung vom Vermittlungsgutschein geht. Um den Gutschein in Anspruch nehmen zu dürfen, sind jedoch einige Voraussetzungen und rechtliche Maßnahmen geregelt, um einen Missbrauch oder eine andere Verwendung zu unterbinden. Die aktuelle Arbeitssituation oder der Status in der Arbeitslosigkeit sind dabei ebenso bedeutsam wie der berufliche Werdegang. Welche Fortbildung erscheint sinnvoll, welche Qualifizierung hilft, den angestrebten Job zu bekommen? Es macht Sinn, sich umfangreich zu informieren, bevor man den Vermittlungsgutschein beantragt, aber gleichzeitig auch weiterzudenken, wie es nach der Zusage für den Gutschein weitergehen soll.

Vermittlungsgutschein – Wer ist anspruchsberechtigt?

Wer arbeitssuchend ist, hat grundsätzlich Anspruch auf den Vermittlungsgutschein. Dazu muss jedoch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nachgewiesen werden. Außerdem muss der Antragsteller in den vergangenen 12 Wochen für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen arbeitslos gemeldet sein, um den Vermittlungsgutschein beantragen zu dürfen. Eine weitere Voraussetzung betrifft den aktuellen Status des Antragstellers. Dieser darf noch keine Vermittlung vorweisen, damit der Vermittlungsgutschein zielführend genutzt werden kann.

Es gibt jedoch auch Lockerungen bei den Voraussetzungen. Beispielsweise wird individuell die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins befürwortet, wenn die Arbeitslosigkeit kürzer als sechs Wochen dauert. Auch wenn jemand bereits seine Kündigung erhalten hat, sich aber damit noch in einem Beschäftigungsverhältnis befindet, kann dieser Vermittlungsgutschein gewährt werden. Wer Anspruch auf das ALG II, Arbeitslosengeld II, hat, kann ebenfalls einen Antrag auf Gewährung des Vermittlungsgutscheins stellen. Der zuständige Fallmanager bewilligt nach eigenem Ermessen, ob der Antrag bestätigt wird oder nicht.

Außerdem sind auch Absolventen einer Hochschule bzw. vor einer Berufsausbildung, Arbeitssuchende aus der sogenannten Elternzeit sowie Personen, die nach der Pflege von Angehörigen wieder einen Job suchen anspruchsberechtigt. Das gilt auch für Selbstständige sowie für Beschäftigte in Auffang- und Transfergesellschaften, die beispielsweise einen privaten Arbeitsvermittler beauftragen möchten.

Auch für Personen, die aktuell einen sogenannten Ein-Euro-Job mit einem geringeren Einkommen ausüben oder noch als Soldat bei der Bundeswehr sind, können einen Anspruch auf diesen Vermittlungsgutschein haben. Daher ist es empfehlenswert, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Vermittlungsgutscheines genau zu prüfen und diesen dann entsprechend zu beantragen. Ziel ist schließlich eine konkrete Maßnahme, um seine beruflichen Karrierechancen zu optimieren und finanziell durch den besseren Job auch für die Familie mehr Absicherung zu gewinnen.

Wie kann ich den Vermittlungsgutschein beantragen?

Die einfachste Möglichkeit, den Vermittlungsgutschein zu beantragen, erfolgt online. So kann man den Antrag von daheim am Laptop oder dem Desktop ausfüllen, dieser wird dann per E-Mail an den zuständigen Sachbearbeiter geleitet. Außerdem kann man den Antrag auf den Vermittlungsgutschein auch im PDF-Format erstellen und anschließend runterladen.

Bei der Online-Beantragung werden spezifische Fakten abgefragt wie der persönliche Status bezüglich Jobsuche, Weiterbildung, möglicher Behinderung oder andere aussagekräftige Informationen, die bei der Beantragung des Vermittlungsgutscheins Einfluss haben. Weiters werden die Daten zur Arbeitsagentur aufgenommen und auch die persönlichen Daten werden dann erfasst. Am Ende des Dokuments besteht dann die Möglichkeit, den Antrag auf AVGS downzuloaden oder den Antrag direkt mittels E-Mail zu versenden.

Wer die Antragstellung persönlich machen möchte, sollte sich wegen der Corona-Bestimmungen vorab informieren. Grundsätzlich kann man beim Jobcenter oder der zuständigen Agentur für Arbeit den Antrag auf den Vermittlungsgutschein telefonisch, schriftlich oder persönlich stellen. Ohne diesen Antrag gibt es keine Zusage für eine über den Gutschein mögliche Qualifizierungsmaßnahme oder die Kontaktaufnahme zu einer privaten Arbeitsvermittlungsagentur. Auch diese benötigt die Original-Zusage bzw. eine konkrete Bestätigung, dass man diesen Vermittlungsgutschein tatsächlich erhält.

Bevor man den Antrag stellt, sollte man sich nochmals gewissenhaft und intensiv informieren, ob man anspruchsberechtigt ist und welche Voraussetzungen, auch rechtlicher Natur, erfüllt sein müssen. Es wäre schade, wenn man viel Zeit in die Antragstellung investiert und dann erfährt, dass man gar keinen Anspruch auf Gewährung des Vermittlungsgutscheins hat. Selbst wenn man gerade in der Elternzeit ist, Soldat ist oder einen sogenannten Ein-Euro-Job ausübt, kann ein Anspruch auf den Vermittlungsgutschein bestehen. Wer sich aktiv informiert und den Vermittlungsgutschein daher beantragen möchte, sollte das zeitnah machen. Sobald der Gutschein beantragt ist, kann man sich auf die nahe Zukunft konzentrieren und wie man mit dem Vermittlungsgutschein am besten vorgeht.

Welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für den Vermittlungsgutschein?

Die Vergabe des Vermittlungsgutschein orientiert sich an rechtlichen Grundlagen, mit dem Ziel einen privaten Arbeitsvermittler einschalten zu können oder eine berufliche Fortbildung zu realisieren. Es gibt diverse Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und das gilt auch, falls der Vermittlungsgutschein bei einem privaten Arbeitsvermittler eingereicht wird. Auch da gibt es konkrete Vorgaben, die einzuhalten sind.

Ebenso wird der Erhalt des Vermittlungsgutschein rechtlich genau geregelt. Der Vermittlungsgutschein wird von der zuständigen Agentur für Arbeit ausgegeben und dient als Förderungszusicherung. Er wird nicht automatisch vergeben, sondern muss auf Wunsch des Antraggebers beantragt werden. Generell beträgt die Gültigkeit des Gutscheins drei Monate. Sofern diese abgelaufen ist, kann ein neuer Gutschein beantragt werden, sofern für diese Antragstellung die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Achtung: Der Vermittlungsgutschein wird nicht automatisch ungültig, sofern der Anspruch auf das Arbeitslosengeld wegfällt.

Für die Zahlung der Provision eines privaten Arbeitsvermittlers müssen ebenfalls rechtlich definierte Kriterien erfüllt sein. Am Vermittlungstag selbst braucht es eine schriftliche oder mündliche Einigung oder Zusage für eine Beschäftigung. Diese muss sozialversicherungspflichtig sein und eine Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden gewährleisten. Die Befristung darf nicht weniger als drei Monate betragen und zusätzlich muss ein schriftlich und gemeinsam abgeschlossener Vermittlungsvertrag vorliegen. Die private Arbeitsvermittlung muss als Gewerbe angemeldet sein und der zukünftige Arbeitgeber darf nur jemand sein, bei dem der neue Arbeitnehmer in einem Zeitraum, der die letzten vier Jahre umfasst, nicht länger als drei Monate bereits einmal beschäftigt gewesen war. Abschließend ist zu beachten, dass die erste Rate von 1000 Euro nach sechs Wochen, die zweite Rate von 1000 Euro nach sechs Monaten anhaltender Beschäftigung, die über den privaten Arbeitsvermittler zustande gekommen ist, ausbezahlt wird.