Bund der Steuerzahler – Neues Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

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Bund der Steuerzahler NRW erklärt, wie Sparer davon profitieren können

GeldscheineDüsseldorf. Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Sparer und Kapitalanleger grundsätzlich nur noch den so genannten Sparer-Pauschbetrag geltend machen. Er beträgt bei Singles 801 Euro und bei Ehepaaren 1.602 Euro pro Jahr. Höhere Werbungskosten erkennt das Finanzamt nicht mehr an. Mit zwei Musterverfahren lässt der Bund der Steuerzahler (BdSt) klären, ob die Einschränkung des Werbungskostenabzugs rechtmäßig ist. Von dem Verfahren können vor allem Sparer profitieren, denen im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage hohe Kosten entstehen.

Im Mittelpunkt eines aktuellen Verfahrens steht die Frage, ob Privatpersonen Ausgaben im Zusammenhang mit ihrer Vermögensanlage steuerlich absetzen können. Um dies zu klären, unterstützt der BdSt das Klageverfahren eines Ehepaares aus Thüringen. Das Paar hatte ein Darlehen zur Finanzierung seiner Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt will die dafür angefallenen Finanzierungszinsen jedoch nicht steuermindernd berücksichtigen, sondern setzt pauschal den Sparer-Pauschbetrag an. Das Thüringer Ehepaar konnte aber höhere Kosten nachweisen. Weil diese steuerlich nicht berücksichtigt wurden, zogen die Bürger vor Gericht. In dem Fall liegt der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 Prozent leicht über dem Abgeltungsteuersatz. Das Verfahren ist vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 18/14 anhängig.

Damit liegt dem obersten deutschen Steuergericht ein zweiter Sachverhalt zum Werbungskostenabzug vor. Ein weiteres Verfahren ist dort bereits seit dem vergangenen Jahr anhängig. Dieses Verfahren behandelt einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Sparers unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent liegt (BFH – VIII R 13/13). Der BdSt unterstützt beide Verfahren, um die Rechtslage umfassend klären zu lassen.

Die Verfahren sind vor allem für Sparer und Kapitalanleger interessant, denen im Zusammenhang mit ihrer Kapitalanlage hohe Kosten entstehen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn Kredite zur Finanzierung der Kapitalanlage aufgenommen wurden, eine kostenpflichtige Vermögensberatung oder -betreuung beauftragt war oder ein Rechtsstreit um das Sparguthaben geführt wird und dafür Anwalts- und Gerichtskosten entstanden sind. Betroffene Steuerzahler sollten Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt diese Werbungskosten nicht anerkennt. Der BdSt rät, zur Begründung auf die Verfahren beim Bundesfinanzhof zu verweisen.