CGZP-Tarifverträge in der Vergangenheit unwirksam

-

Print Friendly, PDF & Email

Berlin | 30.05.2011 | 11-084

Der DGB begrüßt die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin zur Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP). Das Arbeitsgericht hat mit seinem Urteil bestätigt, dass die CGZP auch in der Vergangenheit tarifunfähig war und deshalb auch keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte.

Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können also auch Ansprüche aus der Vergangenheit gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend machen und falls nötig vor Gericht durchsetzen. „Das Urteil zeigt: Es lohnt sich, gegen unfaire Machenschaften vorzugehen und sein Rechte einzuklagen. Je mehr Betroffene sich zur Wehr setzen, desto besser“, erklärte hierzu das DGB-Vorstandsmitglied Claus Matecki.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 14. Dezember 2010 die Tarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaften für CGZP festgestellt hatte, blieb unklar, ob diese Entscheidung auch für die Vergangenheit und damit für ältere Tarifverträge galt. Das Berliner Arbeitsgericht hat diese Unklarheit jetzt beseitigt.

 

Lesen Sie hier mehr dazu