COVID-19 | Kaufbeuren: Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner

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die Stadt Kaufbeuren erlässt auf der Grundlage des § 1 Nr. 1 und 3 der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05.06.2021, die zuletzt durch Verordnung vom 20.08.2021 geändert worden ist, und § 65 Satz 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) beigefügte

Amtliche Bekanntmachung

Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren lag lt. Bekanntmachungen des Robert-Koch-Instituts am 20.08.2021 bei 42,8, am 21.08.2021 bei 47,3 und am 22.08.2022 bei 58,6. Somit wurde die 7-Tage-Inzidenz von 35 an drei Tagen in Folge überschritten.

Aufgrund des überschrittenen Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35 gelten daher im Gebiet der Stadt Kaufbeuren ab 24.08.2021 diejenigen Regelungen der 13. BayIfSMV, die daran geknüpft sind, dass eine 7-Tage-Inzidenz von 35 überschritten wird.

Dann gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3G-Regel.

Demnach sind Testungen bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr insbesondere Voraussetzung für

  • die Teilnahme an Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (z. B. öffentliche und private Veranstaltungen i. S. d. § 7 der 13. BayIfSMV sowie Sport- und Kulturveranstaltungen)
  • den Zugang zur Innengastronomie
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (z. B. Friseur) in geschlossenen Räumen
  • den Zugang zu geschlossenen Räumen von bestimmten Freizeiteinrichtungen
  • Sportausübungen in geschlossenen Räumen
  • Beherbergungen. Hier gilt ein Testnachweiserfordernis bei Ankunft sowie zusätzlich alle weiteren 72 Stunden.

Die Testungen dürfen dabei vor höchstens 24 Stunden, im Falle eines PCR-Tests vor höchstens 48 Stunden durchgeführt worden sein.

Ausgenommen von der Testnachweispflicht sind entsprechend der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes vollständig Geimpfte (ab Tag 15) sowie Genesene. Auch Kinder bis zum sechsten Geburtstag sowie Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, sind von der Regelung ausgenommen.

Diese Regelungen gelten gem. § 1 Nr. 1 der 13. BayIfSMV ab Dienstag, 24.08.2021. Sie gelten solange fort, bis sich nach § 1 der 13. BayIfSMV eine Änderung des maßgeblichen Inzidenzwertes ergibt.

Hinweise: Maßgeblich ist die 13. BayIfSMV in der jeweils gültigen Fassung.

 

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