Querdenker-Anhänger klagen gegen Mund-Nasen-Schutz in Schulen – Richter reagiert auf Kindeswohlgefährdung

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In der Maskenverweigerer- und der Querdenker-Senze im Osten der Republik kocht es. Am Amtsgericht Leipzig ergingen am 15.04.2021 und 16.04.2021 Entscheidungen, mit denen eine klagende Mutter wohl nicht gerechnet hatte. Sie glaubte wohl, dass das mittlereweile einkassierte „Maskenurteil“ vom Weimarer Familiengericht (9 F 148/21) noch irgendeinen Wert hätte, wollte sie in Leipzig für ihre Kinder und „alle weiteren Kinder“ einen maskenlosen Schulbesuch erstreiten. Die Kinder bekämen Ausschlag unter der Maske. Heraus kam der Verdacht der Kindeswohlgefährdung durch sie selbst.

Der Beschluss (8 E 416/21) des Verwaltungsgerichtes Weimar war an Deutlichkeit kaum zu übertreffen (siehe unten). Das Verwaltungsgericht entschied am Dienstag, 20.04.2021, dass das Familiengericht Weimar nicht zuständig dafür sei, Corona-Schutzmassnahmen des Landes Thüringen außer Kraft zu setzen. Entsprechende Klagen seien über Verwaltungsgerichte zu führen und nicht über die örtlichen Amtsgerichte.

Ein Weimarer Richter am Familiengericht hatte in einem von der Maskenverweigerer gefeierten Fall, der auch bundesweit für Aufsehen sorgte, ausschließlich Gutachter angehört, welche sich in der Szene verorten, wo die Gefährlichkeit der COVID-19 von Beginn an negiert und verharmlost wird. Das richterliche Urteil aus Weimar, dass angeblich an Thüringer Schulen keine Masken mehr zu tragen seien, ist ebenso hinfällig, wie ein Eilverfahren zur Aufhebung der generellen Maskenpflicht an Schulen, welche das Verwaltungsgericht am selben Tag abschlägig beschied.

Die Szene versucht die Amtsgerichte quer durch Deutschland mit möglichst vielen solcher Maskenverfahren, aber auch zum Thema „Schnelltest in Schulen“, „Impfungen“ u.a., eine politische Umkehr der Verantwortlichen zu erreichen. Ein Versuch Eltern zu motivieren, die eigenen Kinder für den Glauben an Ungefährlichkeit der COVID-19-Pandemie zu missbrauchen.

Die Berliner Zeitung berichtet am 20.04.2021 von weiteren ähnlichen Anträgen an Amtsgerichten in Niedersachsen und Bayern. Im niedersächsischen Vechta, wo 25 nahezu gleichlautende Anträge eingingen, erklärte sich das Familiengericht  für nicht zuständig. Für die Überprüfung von Infektionsschutzmassnahmen sind die Verwaltungsgerichte oder in einzelnen Fällen auch das Bundesverfassungsgericht zuständig.

Der Leipziger Familiengerichtsfall

Die Szene wirft dem zuständigen Richter vor, sich nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt zu haben“, wohl weil die Entscheidung anders ausgefallen war, wie die Antragstellerin es sich gedacht hatte.

Gemeint ist die irrige „Querdenker“-Annahme, dass medizinische FFP2-Masken Kindern und Jugendlichen mehr körperlichen Schaden zufügen, als ein schwerer COVID-19-Krankheitsverlauf. Im Zweifel, weil es den gar nicht geben kann, weil das Virus eine laue Sommergrippe sei, so die Szene-Argumentation.

Offenbar hat sich aber der zuständige Familienrichter sehr wohl mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Er hat sich mit dem Antrag und Ansinnen der klagenden Mutter befasst. Nur sah er die Kindeswohlgefährdung weniger durch die derzeitige Verordnung des Freistaates Sachsen, dass Kinder in der Schule, also in geschlossenen Räumen mit vielen anderen Menschen gemeinsam, einen Mund-Nasen-Schutz tragen sollen, sondern durch das Ansinnen der Antragstellerin selbst gegeben.

Einführend zitiert der Leipziger Familienrichter in seinem Beschluss vom 15.04.2021 den Paragrafen 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):

„Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht des Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“

Wer den Paragrafen 1666 BGB genau liest, stellt fest, es sind Massnahmen zu treffen, es heißt nicht, dass Massnahmen getroffen werden können. Ein Richter, der sich nicht der unterlassenen Hilfeleistung schuldig machen will, muss hier entsprechend reagieren. Aus diesem Grund hat der Leipziger Familienrichter ein Verfahren gegen die Antragstellerin eingeleitet, um die elterliche Erziehungseignung der Mutter zu prüfen. Dazu habe laut Richterbeschluss nun auch das Jugendamt Leipzig bis zu zwei Monate Zeit, eine Einschätzung dem Familiengericht vorzulegen.

 

 

Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Weimar zum Eilantrag 8 E 416/21

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Amtsgericht Weimar 9 F 148/21

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Stand: 21.04.2021)

 

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