COVID-19 | Landkreis Neu-Ulm steigt bei der 7-Tage-Inzidenz über den Wert von 50

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Der Landkreis Neu-Ulm hat heute mit einer 7-Tage-Inzidenz von 64,5 laut Robert Koch-Institut die Marke von 50 Fällen pro 100.000 Einwohnern überschritten. Das war zuletzt am 6. März 2021 der Fall gewesen. Aktuell folgen hieraus noch keine neuen Maßnahmen. Erst wenn der Wert von 50 drei Tage in Folge überschritten wird und das Landratsamt dies amtlich bekannt gemacht hat, ergeben sich für den Landkreis Neu-Ulm Konsequenzen. Sollte die 7-Tage-Inzidenz von 50 in den nächsten beiden Tagen erneut überschritten sein, erfolgt eine Amtliche Bekanntmachung durch das Landratsamt Neu-Ulm. In dieser Bekanntmachung ist geregelt, welche neuen Maßnahmen ab wann gelten. Die Amtliche Bekanntmachung würde am Montag, 29.03.2021 erfolgen. Die entsprechenden Maßnahmen würden dann am Dienstag, 30.03.2021, in Kraft treten – vorbehaltlich, dass sich keine Änderungen durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ergeben, die ab Montag in Kraft tritt. Dies lässt sich im Moment noch nicht abschließend sagen, da die Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung noch nicht veröffentlicht wurden und damit alle Details dem Landratsamt noch nicht vorliegen.

Regeln für eine 7-Tage-Inzidenz über 50 – Was würde sich für den Landkreis Neu-Ulm ändern – Was bleibt gleich?

  • Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie einem weiteren Haushalt gestattet. Es dürfen sich aber nur maximal fünf Personen treffen. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) werden nicht mitgezählt.
  • Öffnung des Einzelhandels für Terminshopping-Angebote (Click & Meet). Dabei kann ein Kunde bzw. eine Kundin nach vorheriger Terminbuchung pro angefangener 40 m² Verkaufsfläche zugelassen werden. Die Kontaktdaten der Kunden müssen erhoben werden.
  • Buchhandlungen dürfen offen bleiben. Hier gilt kein Click & Meet. Voraussetzung ist ein Hygienekonzept und eine Begrenzung auf einen Kunden je 10 m² für die ersten 800 m² Verkaufsfläche, darüber hinaus ein Kunde je 20 m². Unter gleichen Voraussetzungen können Büchereien, Archive und Bibliotheken öffnen.
  • Öffnung von Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten bleibt möglich. Besucher müssen aber vorher einen Termin buchen und die Kontaktnachverfolgung muss gewährleistet sein.
  • Individualsport ist möglich mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten im Außenbereich und Sport in Gruppen ist möglich mit bis zu 20 Kindern bis 14 Jahren im Außenbereich. Als Außenbereich zählen auch Außensportanlagen.
  • Die Öffnung körpernaher Dienstleistungsbetriebe, die zum Zweck der Körperhygiene und Körperpflege erforderlich sind (Friseure, Fußpflege, Maniküre, Gesichtspflege) ist weiterhin möglich. Es gelten Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts mit Reservierungen bzw. vorheriger Terminvereinbarung.
  • Die Öffnung von Gastronomiebetrieben jeder Art bleibt untersagt. Weiterhin zulässig ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.
  • Außerschulische Bildung: Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform weiterhin zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann.
  • Angebote der Erwachsenenbildung sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform weiterhin möglich.
  • Fahrschulen dürfen offen bleiben. Es gilt Maskenpflicht.
  • Musikschulen: Instrumental- und Gesangsunterricht darf als Einzelunterricht in Präsenzform weiterhin stattfinden. Im Unterricht ist der Mindesabstand von 2 Metern zu wahren. Es gilt Maskenpflicht. Die Maskenpflicht entfällt nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.

Was gilt aktuell?

  • 7-Tage-Inzidenz: 64,5
  • Gemeldete bestätigte Fälle insgesamt seit Beginn der Corona-Pandemie: 5.178 (+ 46 im Vergleich zum Vortag)
  • Bestätigte Fälle, die sich aktuell in Quarantäne befinden: 140
  • Gesamtzahl bestätigter Fälle, die verstorben sind: 104 (+ 0 im Vergleich zum Vortag)

Datenquelle: Robert Koch-Institut (RKI)

https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_1/

Damit gelten bis auf Weiteres im Landkreis Neu-Ulm noch die Regelungen laut der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für eine 7-Tage-Inzidenz unter 50 – auch wenn heute die 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Fällen pro 100.000 Einwohnern liegt. Die aktuellen Regelungen für den Landkreis Neu-Ulm gibt es unter

https://landkreis.neu-ulm.de/de/bayernweite-regeln.html