COVID-19 | Das gilt im Landkreis Ravensburg

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Der Bund und die Länder haben sich bei ihrem Treffen am 3. März 2021 auf stufenweise inzidenzabhängige Lockerungen geeinigt. Das Land Baden-Württemberg hat dieses Konzept nun in der neuen Corona-Verordnung verankert, welche seit heute gültig ist und ein auf die Land- und Stadtkreise bezogenes Vorgehen vorsieht.

Fällt in einem Stadt- oder Landkreis die 7-Tage-Inzidenz stabil (mindestens fünf Tage in Folge) unter 50 bzw. 35, können hier weitere Lockerungen in Kraft treten. In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft.
In welchem Bereich befindet sich die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Ravensburg?
Die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis Ravensburg aktuell bei 49,8 (Stand: 08.03.2021). Relevant ist der Wert, den das Landesgesundheitsamt täglich hier veröffentlicht.
Was gilt konkret im Landkreis Ravensburg?
Für den Landkreis Ravensburg gelten die Maßnahmen, die die CoronaVO für Landkreise mit einer Inzidenz von 50 bis 100 vorsieht. Der Grund dafür ist, dass die Lockerungen, die in Landkreisen mit einer Inzidenz von unter 50 vorgesehen sind, erst dann gelten, wenn der Landkreis stabil, also mindestens fünf Tage in Folge, unter einer Inzidenz von 50 bleibt. Der Landkreis Ravensburg liegt erst seit heute, 8. März, knapp unter der Marke von 50. Daher gilt folgendes:

  • Treffen von bis zu fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten sind wieder möglich. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Sollte ein Haushalt bereits aus fünf oder mehr Personen über 14 Jahren bestehen, so darf sich dieser Haushalt mit einer weiteren nicht dem Haushalt angehörigen Person treffen.
  • Buchhandlungen dürfen wieder unter den Hygieneauflagen für den Einzelhandel öffnen – Maskenpflicht (medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske), Begrenzung der Kundenzahl auf einen Kunden pro zehn Quadratmeter (m²) für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche und einem weiteren Kunden für jede weiteren 20 m² Verkaufsfläche.
  • Gärtnereien, Blumenläden, Baumschulen, Garten-, Bau-, und Raiffeisenmärkte dürfen wieder ihr komplettes Sortiment anbieten. Hier gelten ebenfalls die Hygieneauflagen für den Einzelhandel.
  • Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien und geschlossenen Räumen (ohne Schwimmbäder) ist für den Freizeit- und Amateurindividualsport mit maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten erlaubt. Die Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit. Paare die nicht zusammenleben gelten als ein Haushalt. Kontaktarmer Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist nur im Freien möglich. Die Nutzung von Umkleiden, sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist in keinem Fall erlaubt.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind wieder erlaubt. Dazu zählen Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben. Für die Mitarbeitenden braucht es ein Testkonzept.
  • Friseurbetriebe und Barbershops dürfen wieder alle Dienstleistungen anbieten. Bei den Behandlungen müssen Kund*innen und Beschäftige eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen. Wenn bei einer Behandlung oder aus anderen Gründen keine Maske getragen werden kann, müssen die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest haben.
  • Boots- und Flugschulen dürfen wieder öffnen. Bei der praktischen Ausbildung und Prüfung sowie bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung müssen Schüler*innen und Ausbildende eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Der Einzelhandel darf sogenanntes „Click & Meet“ anbieten. Kund*innen können nach vorheriger Terminabsprache sich in einem festen Zeitfenster in einem Laden beraten lassen und einkaufen. Dabei darf nicht mehr als ein Kunde pro 40 Quadratmeter (m²) gleichzeitig anwesend sein. In einem Geschäft mit 420 m² Verkaufsfläche, dürfen also gleichzeitig zehn Kunden nach vorheriger Terminabsprache anwesend sein. Kund*innen und Beschäftige müssen eine medizinische oder FFP2-/KN95-/N95-Maske tragen.
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten dürfen Museen, Galerien, Gedenkstätten, zoologische und botanische Gärten besucht werden.
  • Nach vorheriger Terminbuchung und Dokumentation der Kontaktdaten können Archive, Bibliotheken und Büchereien wieder besucht werden.
  • Eheschließungen sind wieder unter der Teilnahme von 10 Personen möglich. Die Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit.
  • Erste-Hilfe-Kurse sind wieder möglich. Voraussetzung ist, dass alle teilnehmenden einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest haben.

Wie geht es weiter?
Fällt die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Ravensburg stabil (also mindestens fünf Tage in Folge) unter 50, treten weitere Lockerungen in Kraft. Wird die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Ravensburg an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegen, treten automatisch mit der sogenannten „Notbremse“ wieder Verschärfungen in Kraft.
Sollte einer der beiden Fälle eintreten, wird der Landkreis Ravensburg dies entsprechend bekannt machen und die Öffentlichkeit über die Änderungen informieren. Mit der neuen Corona-Verordnung des Landes wurde auch der 7-Tage-Inzidenzwert für mögliche regionale Ausgangbeschränkungen von 50 auf 100 angehoben.