COVID-19 | Landkreis Ravensburg | Allgemeinverfügung zu nächtlichen Ausgangsbeschränkungen vom 12. bis einschließlich 16. Februar 2021

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Im Landkreis Ravensburg gilt ab Dienstag, 16. Februar 2021, 24 Uhr, keine nächtliche Ausgangsbeschränkung mehr. Nachdem der örtliche Sieben-Tage-Inzidenzwert je 100.000 Einwohner in den vorangegangenen drei Tagen erfreulicherweise jeweils unter 50 lag, darf der Landkreis die am vergangenen Donnerstag auf Weisung des Sozialministeriums erlassene Allgemeinverfügung wieder aufheben.


Der Landkreis Ravensburg hat am Donnerstag, 11. Februar 2021, eine nächtliche Ausgangsbeschränkung verfügt. Diese gilt vorerst bis einschließlich Mittwoch, 17. Februar 2021 in der Zeit von 21.00 bis 5.00 Uhr. Sie tritt am Freitag, 12.01.2021, 00.00 Uhr, in Kraft.

In dieser Zeit darf die eigene Wohnung oder Unterkunft nur aus triftigem Grund verlassen werden:
• Abwendung einer konkreten Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
• Besuch von Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung es Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30. November 2020 in der ab 11. Februar 2021 gültigen Fassung,
• Versammlungen im Sinne des § 11 CoronaVO,
• Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 CoronaVO,
• Ausübung beruflicher und dienstlicher Tätigkeiten, einschließlich der unaufschiebbaren beruflichen, dienstlichen oder akademischen Ausbildung sowie der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Übungen und Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst,
• Besuch von Ehegatten, Lebenspartnern sowie Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in deren Wohnung oder sonstigen Unterkunft,
• Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen,
• Begleitung und Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, insbesondere die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
• Begleitung und Betreuung von sterbenden Personen und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
• unaufschiebbare Handlungen zur Versorgung von Tieren sowie Maßnahmen der Tierseuchenprävention und zur Vermeidung von Wildschäden,
• Maßnahmen der Wahlwerbung für die in § 1b Absatz 2 CoronaVO genannten Wahlen und Abstimmungen, insbesondere die Verteilung von Flyern und Plakatierung vorbehaltlich behördlicher Erlaubnisse, und
• sonstige vergleichbar gewichtige Gründe.

Dazu der Erste Landesbeamte und Gesundheitsdezernent Dr. Andreas Honikel-Günther: „Wir haben diese Entscheidung entsprechend den Vorgaben des Landes Baden-Württemberg getroffen. Auch wenn die Infektionen in den letzten Wochen gesunken sind, liegt die 7-Tage-Inzidenz in unserem Landkreis seit +Ende Oktober leider konstant über 50. Außerdem haben wir ein diffuses Infektionsgeschehen, das nicht nur auf bestimmte Einrichtungen oder Orte eingegrenzt werden kann.“
Der vollständige Text der Allgemeinverfügung einschließlich Begründung ist unter www.rv.de unter Bekanntmachungen veröffentlicht.