COVID-19 | Erste FFP2-Masken-Ausgabe in Apotheken für Risiko-Patienten

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Der Referentenentwurf zur „Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ hat in den letzten Tagen viel Unruhe in die Apotheken gebracht. Die PatientInnen konnten es kaum erwarten. Ab Dienstag, 15.12.2020, können sich nun über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken in der Apotheke abholen. Der finale Entwurf der Verordnung zeigt (siehe unten), dass sich die Abholfrist für die ersten drei Masken bis zum 6. Januar 2021 verlängert. Auch wie die Masken abgeholt werden können – mithilfe von Formblättern und Vollmachten –, wurde konkretisiert.

Eigentlich hatte die zweite Welle der Ausgabe von FFP2-Masken in den Apotheken – über Voucher der Krankenkassen geregelt – ab dem neuen Jahr beginnen und die erste Ausgabe-Phase der FFP2-Masken-Ausgabe ohne Kassen-Nachweis zum 31. Dezember enden sollen.

Aus dem finalen Verordnungsentwurf, der am Dienstag, 15.12.2020, im Bundesanzeiger verkündet und noch am selben Tag in Kraft tritt soll, geht nun hervor, dass die erste Welle der Masken-Ausgabe – in der die Krankenkassen noch keine Rolle spielen – nun bis zum Ablauf des 6. Januar 2021 dauern soll. Die anspruchsberechtigten Personen haben aber weiterhin im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 einen Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken und im Zeitraum vom 16. Februar 2021 bis zum Ablauf des 15. April 2021 einen weiteren Anspruch auf einmalig sechs Schutzmasken. „Der Anspruch auf die Schutzmasken entsteht dem Grunde nach mit dem Beginn des jeweils genannten Zeitraums und darf bis zum Ende des jeweils genannten Zeitraums erfüllt werden“, heißt es.

Hintergrund ist, dass die Zeit für die Kassen und privaten Versicherer beziehungsweise die Bundesdruckerei, die die fälschungssicheren Bescheinigungen bereitstellen soll, zuvor offenbar zu knapp bemessen war.

Versender kommen in der zweiten Phase der Maskenausgabe ins Spiel

Neu gegenüber dem ersten Referentenentwurf ist zudem, dass nun ausdrücklich Versandapotheken aus anderen EU-Mitgliedstaaten als mögliche Masken-Ausgeber genannt werden – hieß es jedenfalls in der Begründung. Im Dezember sind sie allerdings noch explizit außen vor: Damit die Ausgabe in der ersten Phase, also bis einschließlich 6. Januar 2021, zügig umgesetzt werden kann, „sollen die Schutzmasken durch inländische Apotheken im Rahmen eines unkomplizierten und bürokratiearmen Verfahrens, das auf ortsnahe Apotheken ausgerichtet ist, abgegeben werden“, heißt es nun in der Verordnung.

Die zwölf weiteren Masken können hingegen laut Begründung auch durch Versandapotheken in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgegeben und abgerechnet werden.

Formblätter und Vollmachten zur Eigenauskunft

Ein wenig nachgebessert wurden auch die Anforderungen zur Abgabe der Schutzmasken in den Apotheken (§ 4). Hier hieß es ursprünglich, dass der Nachweis des Alters durch die Vorlage des Personalausweises erfolgt – und die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aufgrund einer Erkrankung grundsätzlich durch eine eigene Auskunft der betroffenen Person. In der Begründung neu hinzugekommen ist nun, dass die Apotheken für die Eigenerklärung der Betroffenen auch Formblätter verwenden können. Die ABDA stellt ein solches zur Verfügung.

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Um vulnerablen Personen die Abholung der Schutzmasken zu erleichtern, könne außerdem die Abgabe der Schutzmasken auch gegen Vorlage einer von der anspruchsberechtigten Person erteilten Vollmacht erfolgen. Dann sollte die anspruchsberechtigte Person entweder der Apotheke bekannt sein oder zusätzlich zur Vollmacht der Personalausweis der anspruchsberechtigten Person vorgelegt werden.

Anspruchsberechtige Personenkreise

Gegenüber dem Referentenentwurf hat sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten leicht verändert. Neu aufgenommen wurden als Vorerkrankung beziehungsweise Risikofaktoren, insbesondere Demenz und Trisomie 21:

Anspruchsberechtigte
Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben – unabhängig davon, ob sie in der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder nicht – Anspruch auf Schutzmasken, wenn

 

1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben oder

2. bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegen:

chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,

chronische Herzinsuffizienz,

chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,

Demenz oder Schlaganfall,

Diabetes mellitus Typ 2,

aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankungen oder Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,

stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,

Trisomie 21

Risikoschwangerschaft.

Hinsichtlich der Vergütung sieht der neue Verordnungsentwurf keine Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung vor. Es bleibt dabei, dass Apotheken für die Masken, die sie im Januar und Februar 2021 nach Vorlage einer Bescheinigung der Krankenkasse beziehungsweise privaten Versicherung abgeben, 6 Euro einschließlich Umsatzsteuer erhalten – damit sind sämtliche Aufwendungen abgedeckt. Für die Dezember-Masken bleibt es bei einer Pauschale, die der Nacht- und Notdienstfonds auszahlen wird.

In Kraft treten wird die Verordnung am 15. Dezember 2020. Zwar wird die Veröffentlichung im Bundesanzeiger ebenfalls erst am Dienstag erfolgen. Doch das Datum ist im finalen Verordnungsentwurf ausdrücklich vorgesehen. Auch eine Sprecherin des Bundesgesundheitsministeriums bestätigte gegenüber DAZ.online, dass die Verordnung morgen im Bundesanzeiger veröffentlicht und in Kraft treten werde.

Quelle: www.deutsche-apotheker-zeitung.de

 

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