Ferienjobs richtig abgerechnet! – wie Schüler und Chefs Steuern sparen können

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dts_image_4314_cpfbprscbm_2872_500_3502Die Sommerferien stehen vor der Tür, und viele Schüler nutzen die Zeit, um ihr Taschengeld aufzubessern. Unternehmer haben die Möglichkeit, mit Ferienjobbern Bedarfsspitzen im Betrieb flexibel abzudecken. Eine Win-win-Situation, bei der allerdings die Steuern und Sozialabgaben nicht vergessen werden dürfen. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) NRW erklärt, worauf zu achten ist.

Auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Am einfachsten läuft die Besteuerung, wenn der Ferienjobber seinem Chef seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. Dann kann der Chef die so genannten ELStAM-Daten des Schülers abrufen und den Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vornehmen. Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 Euro wird dabei wegen der Freibeträge in der Regel keine Steuer fällig. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern ggf. über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen.

Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssen keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung gezahlt werden, wenn die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst. Das ist neu! Im Jahr 2014 galt noch eine Grenze von zwei Monaten und maximal 50 Tagen. Aber aufgepasst: Hat der Schüler vorher schon gejobbt oder beginnt er nach den Sommerferien mit einer Ausbildung, gilt die Versicherungsfreiheit nicht mehr! Der Chef sollte sich unbedingt vor Beginn der Beschäftigung danach erkundigen, empfiehlt der Bund der Steuerzahler.

Als Alternative kommt ein Minijob-Verhältnis in Betracht. Hier darf der Schüler maximal 450 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent, gibt der Bund der Steuerzahler zu bedenken. Bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ist zudem eine pauschale Lohnbesteuerung mit einem Steuersatz von 25 Prozent möglich. Allerdings ist diese dritte Möglichkeit an enge Voraussetzungen geknüpft und wird daher in der Praxis selten genutzt. Das Kindergeld wird durch den Ferienjob übrigens nicht gefährdet.