COVID-19 | Neue Regelungen für den Landkreis Neu-Ulm gelten ab Sonntag, 07.11.2021

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Das Bayerische Kabinett hat in seiner Sitzung am 3. November 2021 neue Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie beschlossen. Die Änderung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am Samstag, 06. November 2021, in Kraft. Davon ist auch der Landkreis Neu-Ulm betroffen. Damit gilt ab Sonntag, 07. November 2021, bayernweit die Warnstufe gelb der Krankenhausampel. Darüber hinaus ist nach aktuellem Stand davon auszugehen, dass der Landkreis Neu-Ulm ebenfalls ab Sonntag, 07. November 2021, unter die regionale Hotspotregelung fällt, die mit der neuen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eingeführt wird.

Voraussetzungen für die regionale Hotspotregelung sind:

  • die 7-Tage-Inzidenz liegt im Landkreis über dem Wert von 300 Fällen pro 100.000 Einwohnern (Stand heute, 05.11.21: 372,5)
  • Die Auslastung der Intensivbetten liegt im Leitstellenbereich über 80 %. Der Landkreis Neu-Ulm gehört mit den Landkreisen Günzburg und Unterallgäu sowie der Stadt Memmingen zum Leitstellenbereich Donau-Iller. (Aktuell rund 87 %)

Sollten diese beiden Voraussetzungen für den Landkreis Neu-Ulm am Samstag, 06. November 2021, erfüllt sein, dann gelten ab dem Folgetag (07. November 2021) für den Landkreis Neu-Ulm die Regelungen der Krankenhausampel für die Stufe Rot. Der Landkreis Neu-Ulm wird dies unter Berücksichtigung der notwendigen aktuellen Zahlen am Samstag, 06. November, auf seiner Website bekannt geben.

Für den Landkreis Neu-Ulm würden sich damit folgende Maßnahmen ab Sonntag, 07. November 2021 ergeben:

  • Als Maskenstandard gilt wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske). In der Schule und für Kinder und Jugendliche gelten die schon gewohnten Sonderregeln (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).
  • Pflegeeinrichtungen können zu Testkonzepten verpflichtet werden, die unabhängig vom Impfstatus mindestens zweimal wöchentlich obligatorische Tests (Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests) für das Personal und Besucher vorsehen. Der Bund wird aufgefordert, die hierfür nötigen Voraussetzungen insb. in der Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zu schaffen.
  • Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt 2G; das heißt Zutritt nur für vollständig geimpte und genesene Personen, nicht mehr für Getestete.
  • Einrichtungen, Veranstaltungen etc., die bislang nach 3G-Regeln zugänglich waren, sind dann nur nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene, nicht für Getestete. Ausgenommen werden hier die Gastronomie, Beherbergungsunternehmen und körpernahe Dienstleistungen. Hier bleibt es bei 3G plus (Zutritt für vollständig geimpfte und genesene Personen, die einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen). Ein Antigen-Schnelltest oder Selbsttest sind hier nicht ausreichend. Erleichterungen zur Maskenpflicht, Abstand oder Personenobergrenzen, wie sie beim freiwilligen 3G plus vorgesehen sind, sind nicht möglich.
  • In Hochschulen, außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archiven gilt weiterhin die Zugangsmöglichkeit auch mit Schnelltest (3G).
  • Die Zugangsregelung „3G“ (einfacher Schnelltest zweimal pro Woche genügt) gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten sowie für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt allerdings nicht für den Handel und den ÖPNV.

Maskenpflicht in den Schulen nach den Herbstferien

Um die Gefahr von weiteren Infektionen durch Reiserückkehrer nach den Herbstferien möglichst zu verhindern, wird in den Grundschulen für eine Woche und in den weiterführenden Schulen für zwei Wochen wieder eine Maskenpflicht im Schulgebäude eingeführt. Das heißt es gilt wieder eine Maskenpflicht auch am Platz und unabhängig vom Mindestabstand. Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 können eine textile Mund-Nasen-Bedeckung tragen, alle übrigen Schüler medizinische Gesichtsmasken.

Zugangsregelungen für das Landratsamt und die Außenstellen

Aufgrund der neuen Regelungen ist für den Besuch im Landratsamt ab Montag, 08.11.2021, das Tragen einer FFP2-Maske wieder verpflichtend. Die weiteren aktuellen Zugangsregelungen für das Landratsamt und die Außenstellen bleiben bestehen. Das heißt, Terminvereinbarungen sollen möglichst weiter genutzt werden, es sind aber auch weiterhin Spontanbesuche möglich. Von den Spontanbesuchen grundsätzlich ausgenommen sind weiterhin jedoch die Fachbereiche Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht, Soziales und Senioren sowie Jugend und Familie. Diese Bereiche kümmern sich zum Beispiel um Fragen zu Unterhaltsvorschuss, Beistandschaft, Amtsvormundschaften, Allgemeiner Sozialer Dienst, Wohngeld, Asylbewerberleistungen, Seniorenangelegenheiten, Aufenthaltsbescheinigungen etc. Bei Anliegen in diesen Fachbereichen bitte im Vorfeld unbedingt einen Termin vereinbaren. Hintergrund ist, dass sich gezeigt hat, dass aufgrund der Terminvereinbarungen Fälle unter anderem entsprechend vorbereitet und dadurch zügiger bearbeitet werden können. Zudem gibt es dadurch kaum Wartezeiten.

Für die Kfz-Zulassungsstellen in Neu-Ulm und Illertissen besteht neben Besuchen ohne Termin auch die Möglichkeit, online einen Termin zu vereinbaren unter https://www.landkreis-nu.de/de/kfzzulassungsstelle-termine.html

Info: Übersicht 3G, 3Gplus und 2G

Nach aktuellem Stand (05.11.2021) gelten ab Sonntag, 07.11.2021 folgende Zugangsregelungen im Landkreis:

2G-Regel: Das heißt Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen, aber nicht getestete Personen zu folgenden geschlossenen Bereichen/geschlossenen Räumen:

  • öffentliche und private Veranstaltungen bis 1.000 Personen in nicht privaten Räumlichkeiten
  • Sportstätten und praktische Sportausbildung, Fitnessstudios
  • Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
  • zoologische und botanische Gärten
  • Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Seilbahnen und Ausflugsschiffe, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerke, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen
  • touristischer Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbare Bereiche
  • Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf- und Genesennnachweise verpflichtet.

3G plus: Das heißt Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die einen aktuellen negativen PCR-Test vorweisen. Ein Antigen-Schnelltest oder Selbsttest sind hier nicht ausreichend. Erleichterungen zur Maskenpflicht, Abstand oder Personenobergrenzen wie sie beim freiwilligen 3G plus vorgesehen sind, sind nicht möglich.

  • Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind.
  • Gastronomie
  • Beherbergungswesen

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenen- und Testnachweise verpflichtet.

3G: Das heißt Zugang haben nur vollständig geimpfte und genesene Personen sowie Personen, die einen aktuellen negativen PCR-Test oder Schnelltest vorweisen.

  • Hochschulen, Tagungen, Kongresse, Bibliotheken und Archive, außerschulische Bildungsangebote einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen, Fahrschulen und die Erwachsenenbildung

Anbieter, Veranstalter und Betreiber sind zur Überprüfung der vorzulegenden Impf-, Genesenenn- und Testnachweise verpflichtet.

Ausnahmen bestehen im Handel und bei den nicht oben erfassten Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr, bei der Schülerbeförderung, bei Prüfungen, Wahllokalen und Eintragungsräumen, Gottesdiensten, Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes sowie bei Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen. Hier bestehen keine Zugangsvoraussetzungen nach 3G, 3G plus oder 2G. Das heißt, in diesen Bereichen muss kein Impf-, Genesenen- oder Testnachweis erbracht werden.