COVID-19 | Neu-Ulm: Neue Corona-Regeln in Bayern – Landkreis-Inzidenz größer 50

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Am Montag, 23.08.2021, treten neue Corona-Regeln in Bayern in Kraft. Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat am 20.08.2021 die entsprechenden Änderungen der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung veröffentlicht und in einer Mitteilung auf die wichtigsten Änderungen hingewiesen. So gilt laut Ministerium ab Montag in Bayern bei einer 7-Tage-Inzidenz von 35 oder mehr in Innenbereichen größtenteils die 3 G-Regel. Da der Landkreis Neu-Ulm seit Mittwoch, 18.08.21, in der 7-Tage-Inzidenz über dem Wert von 35 je 100.000 Einwohnern liegt, treten ab heute, 23. August, die entsprechenden neuen Regelungen in Kraft. Die Regelungen im Überblick gibt es unter https://landkreis.neu-ulm.de/de/bayernweite-regeln.html

 

Landkreis Neu-Ulm überschreitet Inzidenz von 50

Der Landkreis Neu-Ulm hat gestern, 22.08.2021, sowie heute, 23.08.2021 zwei Tage in Folge die 7-Tage-Inzidenz von 50 pro 100.000 Einwohner überschritten. Wird dieser Wert drei Tage in Folge (Sonntag, 22.08., Montag, 23.08. sowie Dienstag, 24.08.) überschritten, wird dies am Dienstag 24.08.2021 amtlich bekannt gemacht und folgende, weitere Neuregelungen treten ab Donnerstag, 26.08.2021 in Kraft:

  • Private Zusammenkünfte sind mit Mitgliedern des eigenen Haushalts sowie den Angehörigen zweier weiterer Hausstände gestattet, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt zehn Personen nicht überschritten wird. Kinder bis 14 Jahre (bis zum 14. Geburtstag) sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgezählt.
  • Geplante öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass sind mit einem geladenen Personenkreis mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel – einschließlich geimpfter oder genesener Personen – gestattet. Bei Feiern in Innenräumen gilt die 3-G-Regel: Das heißt, man muss entweder  vollständig gegen das Coronavirus geimpft, davon genesen oder negativ auf das Coronavirus getestet sein.
  • Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Geburtstags-, Hochzeits- oder Tauffeiern sind mit bis zu 25 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 50 Personen unter freiem Himmel gestattet. Hier werden geimpfte und genesene Personen nicht mitgezählt. Bei Feiern in Innenräumen gilt die 3-G-Regel: Das heißt, man muss entweder  vollständig gegen das Coronavirus geimpft, davon genesen oder negativ auf das Coronavirus getestet sein.

Maskenpflicht für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte auch am Sitzplatz gilt nun auch an Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen. Es muss eine medizinische Gesichtsmaske getragen