COVID-19 | Landkreis Neu-Ulm: Bleibt die 7-Tage-Inzidenz unter 150 ist ab Freitag wie-der Click & Meet möglich

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7-Tage-Inzidenz unter 165 – Regelungen für Schulen

Der Landkreis Neu-Ulm hat heute, 16.05.2021, laut Robert Koch-Institut die 7-Tage-Inzidenz von 165 am vierten Tag in Folge unterschritten. Sollte die 7-Tage-Inzidenz von 165 morgen, Montag, 17.05.2021, erneut unterschritten werden, wird dies amtlich bekannt gemacht und es gelten ab Mittwoch, 19.05.2021, neue Regelungen für die Schulen. Dann können auch die Grundschulstufen 1 bis 3 sowie die Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen in die Klassenzimmer zurückkehren. Ebenfalls möglich wird die Öffnung von Einrichtungen zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern in festen Gruppen (z. B. Kinderhorte). Auch Hundeschulen dürfen wieder öffnen.

Die möglichen Regelungen ab 19. Mai im Überblick

  • Es gilt grundsätzlich Distanzunterricht.
  • In den Jahrgangsstufen 1 bis 4 der Grundschul-stufen, den Jahrgangsstufen 1 bis 6 der Förder-schulen, der Jahrgangsstufe Q11 am Gymnasium sowie der 11. Jahrgangsstufe an der FOS sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht statt. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Ansonsten findet Wechselunterricht statt.
  • Voraussetzung, um am Präsenzunterricht teilnehmen zu dürfen, ist ein aktuelles negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist.
  • Einrichtungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern (z. B. Kinderhorte) können öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).
  • Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen bleiben geschlossen.
  • Hundeschulen dürfen öffnen. Voraussetzung ist, dass der Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen allen Beteiligten gewahrt wird. Es besteht Maskenpflicht soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen. Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art des Unterrichts nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

Nicht mehr in Kraft ist die Maßnahme, dass am Freitag aufgrund der tagesaktuellen 7-Tage-Inzidenz die Öffnungsregelungen für die Schulen und Kindertageseinrichtungen für die kommende Woche festgelegt werden. Hier gilt laut der aktuellen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung jetzt folgendes: Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt die 7-Tage-Inzidenz von 165 an fünf aufeinander folgenden Tagen, treten die entsprechenden Maßnahmen für die Schulen ab dem übernächsten darauf folgenden Tag in Kraft. Das Landratsamt wird die neuen Regelungen dann amtlich bekannt machen.

Lockerungen für Kindertageseinrichtungen und weitere Lockerungen für Schulen gibt es, wenn der Wert von 100 an fünf Tagen in Folge unterschritten wurde. Dann wird das Landratsamt dies ebenfalls bekannt machen und die neuen Regelungen gelten ab dem übernächsten Tag.

7-Tage-Inzidenz unter 150 – Click & Meet ab Freitag, 21. Mai 2021, vielleicht wieder möglich

Mit einer 7-Tage-Inzidenz von 125 hat der Landkreis Neu-Ulm heute zum zweite Mal in Folge den Wert von 150 unterschritten. Sollte dieser Wert in den nächsten drei Tagen (Montag, Dienstag und Mittwoch) erneut unterschritten werden, ist ab Freitag, 21.05.2021, wieder Click & Meet in den Ladengeschäften möglich. Das heißt, Geschäfte können nach einer vorherigen Terminbuchung wieder besucht werden. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis.

Bei Click & Meet gilt folgendes:

  • Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden kann.
  • In den Verkaufsräumen, auf dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den zugehörigen Parkplätzen gilt für das Personal Maskenpflicht und für die Kunden und ihre Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Personal.
  • Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
  • Die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden ist nicht höher als ein Kunde je 40 m² der Verkaufsfläche.
  • Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden zu erheben.

Die Kunden dürfen nur eingelassen werden, wenn sie ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigentests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen