Memmingen | Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern im Altstadtbereich

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Stadt Memmingen erlässt Allgemeinverfügung für Verbot innerhalb der Umgrenzung von Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug ins Land, Zollergraben, Grünanlage Kohlschanze, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße und Mulzergraben

Aufgrund von § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238), erlässt die Stadt Memmingen folgende

Allgemeinverfügung: 

  1. Das Abbrennen und Abschießen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk, z. B. Raketen, Schwärmer, Knallkörper, Batterien usw.) ist über das vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende gesetzliche Abbrennverbot hinaus auch am 31. Dezember 2022 (Silvester) und 01. Januar 2023 (Neujahr) im Bereich der Memminger Altstadt, innerhalb der Umgrenzung von Königsgraben, Am Kuhberg, Am Lug ins Land, Zollergraben, Grünanlage Kohlschanze, Kohlschanzstraße, Bahnhofstraße und Mulzergraben verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind der Westertorplatz und die Grünanlage Reichshain.
  2. Der beigefügte Plan über den räumlichen Geltungsbereich ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung.
  3. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieser Allgemeinverfügung wird angeordnet.
  4. Das Verbot nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bleibt von dieser Allgemeinverfügung unberührt. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (z. B. Reet- und Fachwerkhäuser) oder Anlagen (z. B. Tankstellen) generell verboten.
  5. Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 8 b oder Nr. 9 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. V. m. § 41 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 2 des Sprengstoffgesetzes in der derzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € geahndet werden.
  6. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Grafik: Stadt Memmingen