Ungeimpfte Pflegekräfte – Stellenanzeige und der Weg zur Arbeitsagentur

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Am 10.12.2021 wurde der Gesetzesentwurf für die Impflicht von Pflegekräften in Berlin beschlossen. Stichtag ist der 15.03.2022, bis dahin müssen Pflegekräfte in Kliniken, Pflegeeinrichtungen u.a. vollständig geimpft sein.

Pflegekräfte suchen mit Chiffre-Anzeigen

In Bayerischen Zeitungen finden sich immer mehr Chiffre-Anzeigen von Intensivkrankenschwester und anderen Pflegekräften, die eine Anstellung für Ungeimpfte suchen. Unsere Redaktion hat 50 dieser Anzeigen in den vergangenen drei Wochen angeschrieben, aber leider keine Rückmeldung von den Suchenden erhalten. Auffällig bei diesen Inseraten ist, dass der Text immer sehr ähnlich ist und meistens eine langjährige Berufserfahrung angeführt wird. Wir können nicht prüfen, ob die Anzeigen durch Gruppen geschalten werden, die einfach hier Angst schüren wollen oder hinter den Anzeigen wirklich Pflegepersonal steckt, was mit Sicherheit in Einzelfällen so sein wird.

Nachgefragt bei der Agentur für Arbeit in Kempten

In Portalen für Ungeimpfte wird den Pflegekräften empfohlen sich schon mal zum 16.03.2022 arbeitssuchend zu melden. Wir haben hierzu bei der Arbeitsagentur in Kempten im Allgäu nachgefragt wie die Zahlenlage derzeit sich darstellt.

Die Statistikabteilung der Bundesagentur für Arbeit greift die Zahlen monatlich zu einem Stichtag ab und veröffentlicht die Zahlen zum Ende des Monats bzw. Anfang des Folgemonats. Dies bedeutet – der Stichtag für Dezember 2021 war der 13. Dezember, die gesetzliche Neuregelung zur Impfpflicht in Heimen und Pflegeeinrichtungen wurde am 10. Dezember 2021 erlassen. Deshalb sind für den Dezember 2021 aktuell kaum aussagekräftige Daten vorhanden.

Ein Vergleich der Arbeitssuchendmeldungen von Arbeitnehmern aus medizinischen und nichtmedizinischen Gesundheitsberufen (Arzt- und Praxishilfen, Gesundheits- und Krankenpfleger, Rettungssanitäter, Geburtshelfer und Altenpfleger) ergibt für Dezember 2021 für den Agenturbezirk Kempten-Memmingen 153 Arbeitssuchendmeldungen. Im Vorjahres-Dezember 2020 haben sich 131 Personen aus diesen Berufsbereichen arbeitssuchend gemeldet. Damit haben sich im Dezember 2021 nur geringfügig mehr Personen arbeitssuchend gemeldet als im Vorjahresmonat.

Pflegekräfte informieren sich bei der Agentur

Allerdings nimmt die Agentur für Arbeit in Kempten wahr, dass sich im Laufe des Januars mehr Personen aus Gesundheitsberufen arbeitssuchend melden oder sich bzgl. der rechtlichen Gegebenheiten sowie der Perspektiven melden und erkundigen.

Vermittlung von ungeimpften Pflegekräften

Ungeimpfte Pflegekräfte können ab dem 15.03.2022 nicht mehr ihren erlernten Beruf vermittelt werden, sie werden dann in alle Bereiche vermittelt, in denen es eine grundsätzliche Einstiegschance für sie gibt und für die sie geeignet sind. Rechtlich sind einer arbeitslosen Person alle ihrer Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar.

Arbeitslosengeld/Sperrzeit

Für Beschäftigte aus dem Gesundheitssektor gibt es keine besonderen Regelungen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Es gelten die allgemeinen Regelungen nach §136ff SGB III. Dazu gehören insbesondere die Erfüllung der Anwartschaftszeit und die Verfügbarkeit – Arbeitnehmer müssen sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen.

Ganz generell kann in den Fällen, in denen ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet, eine Sperrzeit eintreten, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. Ob dies tatsächlich im Einzelfall erfolgt, muss individuell geprüft werden.

Mögliche Rechtsfolgen bei Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag

Eine Eigenkündigung stellt grundsätzlich einen sperrzeitrelevanten Sachverhalt dar. Allerdings ist immer im Einzelfall zu prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Liegt dieser vor, so tritt eine Sperrzeit nicht ein. Bei der Beurteilung, ob ein solch wichtiger Grund vorliegt, sind die Interessen der arbeitslosen Person mit den Interessen der Versichertengemeinschaft unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände abzuwägen. Dabei gilt derzeit, dass die Ablehnung einer Impfung aktuell und auch über den 14.03.2022 hinaus einen wichtigen Grund darstellen kann, solange eine allgemeine gesetzliche „Impfpflicht“ nicht eingeführt ist.

Mögliche Rechtsfolgen bei Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine Sperrzeit tritt hier nur ein, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten selbst verschuldet hat. Die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes sieht ab dem 15. März 2022 eine Immunitätsnachweispflicht für das Personal in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen vor. Die dort tätigen Personen haben bis zum 15.03.2022 Zeit, den Nachweis, geimpft oder genesen zu sein, zu erbringen. Sollten betroffene Einrichtungen bereits vor dem 15.03.2022 Personal freistellen bzw. kündigen, kann dies nicht auf die genannte Anpassung gestützt werden. Daher stellt ein aktuell fehlender Impf- bzw. Immunitätsnachweis bis zum 14. März 2022 grundsätzlich kein sperrzeitrelevantes Verhalten dar.