COVID-19 | Stadt Memmingen: Neue Regeln ab Samstag, 27.03.2021

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Der Inzidenzwert von 50 wurde in den letzten drei aufeinanderfolgenden Tagen in der Stadt Memmingen überschritten. Daher erhalten Sie in der Anlage die amtliche Bekanntmachung hierzu. Die Regelungen gelten damit ab Samstag, den 27.03.2021.

 

 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Memmingen vom 25.03.2021 

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) 

und der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV); 

Bekanntmachung der Überschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 50 für Verschärfungen für Sport, Handel- und Dienstleistungen und Kulturstätten 

Die Stadt Memmingen gibt gemäß § 3 der 12. BayIfSMV folgendes bekannt: 

Der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Inzidenzwert an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen (Sieben-Tages-Inzidenz) betrug in den letzten Tagen: Dienstag, 23.03.2021 

Tag 1 

74,80 

Mittwoch, 24.03.2021 

Tag 2 

99,80 

Donnerstag, 25.03.2021 

Tag 3 

108,80 

Quelle: jeweiliger Tagesaktueller Abruf der 7-Tage-Inzidenz der Stadt Memmingen vom Robert-Koch-Institut – RKI, http://corona.rki.de 

 Damit ist in der Stadt Memmingen der maßgebliche Inzidenzwert von 50 an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten. 

1. Aufgrund dieser Überschreitung gelten in der Stadt Memmingen ab dem 27.03.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Voraussetzung geknüpft, dass die 7-Tage-Inzidenz über 50 liegt. 

2. Diese amtliche Bekanntmachung gilt bis zum Erlass einer abweichenden Bekanntmachung nach § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV. 

Hinweise 

Insbesondere weist die Stadt Memmingen auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12.BayIfSMV): 

Sport, § 10 der 12. BayIfSMV: 

Es ist nur kontaktfreier Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 Abs. 1 12. BayIfSMV sowie zusätzlich unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist nur unter freiem Himmel und nur für diese Zwecke zulässig. 

Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 der 12. BayIfSMV: 

Es ist zusätzlich die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum zulässig (sog. „click-and-meet“); hierfür gilt Satz 4 Nr. 1 bis 4 12. BayIfSMV mit der Maßgabe, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 40 m2 der Verkaufsfläche; der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 12. BayIfSMV zu erheben. 

Kulturstätten, § 23 der 12. BayIfSMV: 

Für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten gilt: Diese können für Besucher nur nach vorheriger Terminbuchung unter folgenden Voraussetzungen öffnen: a) die 

zulässige Besucherzahl bestimmt sich nach dem vorhandenen Besucherraum, bei dem ein Mindestabstand von 1,5 m zuverlässig gewahrt wird; b) für die Besucher besteht FFP2-Maskenpflicht; c) der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen; d) der Betreiber hat die Kontaktdaten der Kunden nach Maßgabe von § 2 12. BayIfSMV zu erheben. 

Stadt Memmingen 

Ordnungsamt