COVID-19 | Stadt Memmingen erlässt fünfte Allgemeinverfügung

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Ab 27. Oktober 2020 gültig – Regelungen für Veranstaltungen entsprechend Corona-Ampel in Bayern

Seit 24. Oktober 2020 hat die Stadt Memmingen den erhöhten Schwellenwert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen überschritten. Automatisch gelten in Memmingen damit bayernweite Regelungen für die Stufe Dunkelrot der Corona-Ampel in Bayern. Festgeschrieben sind diese Regelungen in der 7. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Da diese in der vergangenen Woche um Maßnahmen für die Stufe Dunkelrot ergänzt wurde, passt auch die Stadt Memmingen die aktuell geltende Allgemeinverfügung an.

Ab Dienstag, 27.10.2020, gilt deshalb eine fünfte Allgemeinverfügung. Neu ist, dass alle lokalen Regelungen zu Veranstaltungen wegfallen. Zukünftig gelten ausschließlich die bayernweiten Maßnahmen. Bei Stufe Dunkelrot sind maximal 50 Personen für Veranstaltungen aller Art (Theater, Kino, Sportveranstaltungen, Vereinsversammlungen) zugelassen, egal ob im Innenraum oder unter freiem Himmel. Gottesdienste, Hochschulen und Demonstrationen sind dabei ausgenommen.

Was gilt in Memmingen aktuell?

Stufe Dunkelrot (Inzidenzwert über 100)

  • Bei Feiern oder Treffen gilt, dass maximal fünf Personen oder zwei Haushalte zusammenkommen dürfen, egal ob zu Hause oder auswärts.
  • Maskenpflicht gilt in der Kramerstaße und auf den angrenzenden Plätzen Marktplatz, Weinmarkt, Theaterplatz und Schrannenplatz
  • Maskenpflicht gilt in Schulen in allen Jahrgangsstufen am Platz und für das Personal von Kindertageseinrichtungen und für betreute Kinder sowie das Personal in Horten und Mittagsbetreuungen in den Betreuungsräumlichkeiten.
  • Die Sperrstunde verschiebt sich um eine Stunde nach vorne und gilt ab 21.00 Uhr. Auch das Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen gilt ab 21 Uhr, und der Alkoholverkauf an Tankstellen oder andern Verkaufsstellen ist ab 21 Uhr nicht mehr erlaubt.
  • Veranstaltungen aller Art, egal ob innen oder außen, dürfen nur noch mit 50 Teilnehmern stattfinden. Dazu zählen Kulturveranstaltungen, wie zum Beispiel Theater und Kinos, aber auch Sportveranstaltungen oder Vereinsversammlungen. Ausnahmen von der Begrenzung gibt es für Gottesdienste, Hochschulen und Demonstrationen.
  • Besuche in Einrichtungen wie Seniorenheimen oder Kliniken sind auf täglich eine Person zu einer festen Besuchszeit beschränkt. Minderjährige dürfen von beiden Eltern oder Sorgeberechtigten besucht werden. Für die Begleitung bei der Geburt gilt diese Einschränkung nicht. Auch die Begleitung von Sterbenden ist immer möglich. Wichtig: Im Rahmen des Hausrechts kann eine Einrichtung/ Klinik für das eigene Haus weitergehende Einschränkungen anordnen. Beispielsweise sind im Klinikum Memmingen und im Bezirksklinikum Memmingen Besuche bei stationären Patienten vorerst nicht möglich. Dabei gelten Ausnahmeregelungen für den Besuch von Patienten am Ende Ihres Lebens, für die Begleitung bei Geburten, für Elternteile bei minderjährigen sowie weitere Ausnahmen.

https://www.new-facts.eu/wp-content/uploads/2020/10/Fünfte-Allgemeinverfügung-26.10.2020-inkl.-Plan.pdf

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