Ab Dienstag, 29.12.2015, sind pyrotechnische Gegenstände zur Begrüßung des neuen Jahres wieder im Einzelhandel erhältlich. Die unsachgemäße Verwendung dieser Gegenstände, insbesondere in Verbindung mit erheblichem Alkoholkonsum, führen jedes Jahr zu Unglücksfällen bei denen Menschen zum Teil schwer verletzt und Sachen beschädigt werden.
Um nicht in Konflikt mit dem Gesetz zu geraten, und um die Gefahr von Unglücksfällen zu minimieren, gibt Ihnen das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West einige Hinweise zum Silvesterfeuerwerk.
Pyrotechnische Gegenstände für das Silvesterfeuerwerk sind dieses Jahr ab dem 29.12.2015 im Handel erhältlich. Hier stehen lediglich Kleinfeuerwerke (Kategorie F II/P II) und Kleinstfeuerwerke (Kategorie F I /P I) zur Verfügung. Die Kategorie II Feuerwerke dürfen ab 18 Jahren erworben bzw. zugänglich gemacht werden. Die Kategorie I Gegenstände dürfen bereits ab 12 Jahren verwendet werden. Hier wird eine Beaufsichtigung und Anleitung durch Erwachsene dringend empfohlen. Anderweitige Kategorien dürfen ausschließlich mit behördlicher Genehmigung erworben werden.
Legale Pyrotechnik bzw. die Kategorie der Pyrotechnik sind an der CE-Zertifizierungsnummer und der BAM-Nummer, sowie an den Handhabungshinweisen in deutscher Sprache erkennbar. Ausschließlich solche Gegenstände sind in bzw. für Deutschland zugelassen. Jüngst hat das Bayerische Landeskriminalamt vor illegaler Pyrotechnik aus dem Ausland gewarnt. Der Explosivinhalt und die Explosivmenge entsprechen hier häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen. Es besteht daher auch eine erhöhte Gefahr von gesundheitlichen Schäden bei der Verwendung illegaler Pyrotechnik. Insbesondere beim Erwerb von Pyrotechnik aus dem Ausland und dem Internet ist Wachsamkeit gefordert. Wer nicht zugelassen Pyrotechnik erwirbt macht sich auch als Besitzer strafbar.
Bei der Handhabung von pyrotechnischen Gegenständen gibt es ebenfalls einiges zu beachten. Grundsätzlich darf Pyrotechnik der Kategorie II nur an Silvester und dem Neujahrstag verwendet werden. Außerhalb dieser Tage bedarf es einer behördlichen Erlaubnis. Die Kategorie I Gegenstände dürfen dagegen ganzjährig genutzt werden.
In der Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen, sowie Fachwerkhäusern ist das Abbrennen von Pyrotechnik verboten. Einige Städte und Gemeinden haben aus Brand- und Immissionsschutzgründen zusätzliche Verbotszonen (siehe Altstadt Memmingen), z.B. in historischen Altstädten eingerichtet.
Verwenden Sie die Pyrotechnik ausschließlich nach Gebrauchsanweisung. Sollte ein Feuerwerkskörper nicht zünden, so lassen Sie ihn liegen und versuchen Sie nicht ihn ein weiteres Mal zu zünden. Versuchen Sie nicht aus einem legal erworbenen pyrotechnischen Gegenstand eigene Feuerwerke zu bauen. Sie machen sich dadurch strafbar.
Benutzen Sie die Gegenstände so, dass von den Feuerwerken keine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen ausgeht. Legen Sie brennende Pyrotechnik umgehend ab und belassen Sie sie nicht in Händen.
In den vergangenen Jahren haben Himmelslaternen, umgangssprachlich auch „Skyballons“ genannt, an Bedeutung gewonnen. Es handelt sich hierbei um unbemannte Ballone, in denen Luft durch einen Brennstoff erwärmt wird. Die Ballone können so mehrere hundert Meter hoch steigen. Auf Grund des unkontrollierten Fluges und der dadurch bedingten erheblichen Brandgefahr sind solche Himmelslaternen in Bayern verboten.
Ein gesonderter Hinweis richtet sich an die Besitzer von Gas- und Signalwaffen (PTB-Waffen). Das öffentliche Führen dieser Waffen ist grundsätzlich verboten. Selbst Besitzer einer zum Führen dieser Waffen erforderlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein), benötigen zum Schießen in der Öffentlichkeit eine gesonderte Erlaubnis.
Sollte sich trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Brand- oder Notfall ereignen, so verständigen Sie umgehend die Rettungskräfte und die Polizei unter 110 bzw. 112.
Das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West wünscht Ihnen eine schöne Silvesterfeier und einen sicheren Start in das neue Jahr!