Jugendarbeitsschutz: Start ins Berufsleben – Was ist zu beachten?

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ArbeitsschutzEs geht los! Das neue Ausbildungsjahr ist angelaufen. Für die Auszubildenden beginnt ein spannender Lebensabschnitt – mit neuen Rechten und Pflichten, wie die Memminger Stadtjugendpflegerin Christina Übele im Folgenden erklärt.

Für viele junge Menschen hat in diesen Tagen ein neuer Lebensabschnitt angefangen. Mit dem Beginn ihrer Ausbildung treten sie ins Berufsleben ein und sammeln ihre ersten Erfahrungen in der Arbeitswelt.

„Junge Menschen befinden sich in der Entwicklung und sind daher noch nicht so belastbar wie erwachsene Arbeitnehmer“, mahnt die Memminger Stadtjugendpflegerin Christina Übele zur Nachsicht. „Auch das Sicherheitsbewusstsein ist noch nicht überall ausreichend ausgeprägt. Betriebe, die Jugendliche beschäftigen, haben die bestehenden Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes konsequent zu beachten“, betont die Sozialpädagogin.

Eine der wichtigsten Regelungen betrifft laut Übele die sogenannte „Gefährdungsbeurteilung“ und die sich daraus ergebende Unterweisung:

„Das bedeutet, der Arbeitgeber ermittelt bereits vor Aufnahme der Tätigkeit, welche Gefahren mit der Arbeit für die jungen Arbeitnehmer verbunden und welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind.“ Die Berufsanfänger werden dann an ihrem ersten Tag im Betrieb – bevor es also richtig losgeht – über diese Gefahren unterrichtet. „Diese Unterweisung ist mindestens zweimal pro Jahr und immer dann durchzuführen, wenn sich die Arbeitsverhältnisse ändern oder wenn neue Tätigkeiten zu erlernen sind“, erklärt Übele.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt nicht nur die Informationspflicht des Arbeitgebers, sondern gibt auch einen Rahmen für die Gestaltung der Arbeitszeit vor. Vereinfacht gesagt sind folgende Grundsätze bei der Beschäftigung von Jugendlichen zu beachten:

–       Acht Stunden pro Tag, 40 Stunden pro Woche, fünf Tage pro Woche dürfen nicht überschritten werden.

–       Nacht- und Sonntagsarbeit sind verboten. Für verschiedene Branchen wie z.B. in der Landwirtschaft/ Gastronomie gibt es Ausnahmen.

–       Der Arbeitgeber muss die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die ärztliche Betreuung von jugendlichen Beschäftigten beachten. Danach sind minderjährige Berufsanfänger vor Aufnahme ihrer Tätigkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Wenn sie nach einem Jahr immer noch nicht 18 Jahre alt sind, sieht das Gesetz eine Nachuntersuchung vor.

Die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes wird durch die Regierung von Schwaben – Gewerbeaufsichtsamt – in Augsburg überwacht. Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten oder, in schweren Fällen, auch als Straftaten verfolgt werden und mit Geldbußen von bis zu 15.000 Euro belegt werden.

Zur Info: Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es als Broschüre vom Bayerischen Sozialministerium („Jobben – aber sicher“) und vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit („Klare Sache“). In diesen Broschüren sind die wichtigsten Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes übersichtlich und kompakt dargestellt.

Das Jugendamt der Stadt Memmingen stellt auf der Homepage www.memmingen.de entsprechende Links beim Thema „Jugendpflege“ zur Verfügung und steht bei Fragen zu dieser Thematik beratend zur Seite.