COVID-19 | Amtliche Bekanntmachung zur Bestimmung der Stadt Kaufbeuren als regionaler Hotspot

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Die 7-Tage-Inzidenz der mit dem Coronavirus Infizierten pro 100.000 Einwohner in der Stadt Kaufbeuren liegt lt. Bekanntmachung des Robert-Koch-Instituts am 06.11.2021 bei 313,5. Somit wurde die 7-Tage-Inzidenz von 300 überschritten. Gleichzeitig sind im Leitstellenbereich, zu dem die Stadt Kaufbeuren gehört, die zur Verfügung stehenden Betten zu mehr als 80 Prozent ausgelastet.

Bei einer Auslastung der im Leitstellenbereich zur Verfügung stehenden Intensivbetten zu mindestens 80 Prozent und einer Überschreitung des 7-Tage-Inzidenzwerts von 300 hat die zuständige Kreisverwaltungsbehörde dies gemäß § 17 a der 14. BayIfSMV unverzüglich amtlich bekanntzumachen.

Aufgrund dieser Überschreitungen gilt die Stadt Kaufbeuren ab dem 07.11.2021 als regionaler Hotspot, für den diejenigen Regelungen der 14. BayIfSMV gelten, die bei einer landesweiten roten Krankenhausampel gelten.

Das heißt insbesondere:

Als Maskenstandard gilt damit wieder die FFP2-Maske (statt medizinischer Gesichtsmaske); Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem sechzehnten Geburtstag müssen nur eine medizinische Maske tragen. In der Schule gelten Sonderregelungen (Stoffmaske in der Grundschule, im Übrigen medizinische Maske).

Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 3G-Regeln zugänglich sind, sind nur noch nach 2G zugänglich, also nur für Geimpfte und Genesene. Ausgenommen werden Hochschulen, außerschulische Bildungsangebote, berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Bibliotheken und Archive; für diese gilt weiterhin die 3G-Regel.

Für die Gastronomie, für Beherbergungsunternehmen und für Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind, gilt die 3G plus-Regelung (Geimpfte, Genesene und Personen mit PCR-Test).

Für Clubs, Diskotheken, Bordellbetriebe und vergleichbare Freizeiteinrichtungen gilt ebenfalls 2G.

Die Zugangsregelung 3G gilt in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten außerdem für alle Beschäftigten, die während ihrer Arbeit Kontakt zu anderen Personen haben (egal ob Kunden, andere Beschäftigte oder sonstige Personen). Das gilt nicht für den Handel, den öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und die Schülerbeförderung.

 

Diese Bekanntmachung gilt bis zum Erlass einer abweichenden Regelung.

 

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