In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten.
Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 01.06.2021 diejenigen Regelungen der 12.BayIfSMV, die an die Unterschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 der 12. BayIfSMV erfolgt.
Angesprochene Bereiche sind insbesondere:
- Die Nächtliche Ausgangssperre wird aufgehoben.
- Kontaktbeschränkungen
- Sport
- Gastronomie
- Schulen
- Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
- Außerschulische Bildung, Musikschulen
- Kulturstätten, Autokinos
- Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte
- Weitere Öffnungsschritte für die Außengastronomie, für Beherbergungsbetriebe, Fitnessstudios, Freibäder, Theater, Kinos, touristische Angebote sowie für die Durchführung von kulturellen und Sportveranstaltungen:
Weitere Öffnungsschritte gemäß § 27 Abs. 1 der 12. BayIfSMV, die die Öffnung der Außengastronomie und der Beherbergungsbetriebe, der Theater, Kinos, Freibäder und Fitnessstudios sowie die Durchführung von Kultur- und Sportveranstaltungen, von musikalischen oder kulturellen Proben sowie von touristischen Angeboten betreffen, müssen durch die Stadt Kaufbeuren in einer gesonderten Allgemeinverfügung bekanntgemacht werden. Die Bekanntmachung kann erst erfolgen, wenn das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege das Einvernehmen zu der bereits vorgelegten Allgemeinverfügung erteilt. Die die angesprochenen Bereiche betreffenden Öffnungsschritte sollen ebenfalls am 01.06.2021 in Kraft treten, sofern das Ministerium das Einvernehmen erteilt.
Die von den zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erstellten und im Bayerischen Ministerialblatt bekanntgemachten Rahmenkonzepte in ihrer aktuell gültigen Fassung, in denen die erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt sind, sind zu beachten.
Rahmenkonzept für Kinos – BayMBl. 2021 Nr. 310, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/310/baymbl-2021-310.pdf
Rahmenkonzept Gastronomie – BayMBl. 2021 Nr. 311, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/311/baymbl-2021-311.pdf
Rahmenkonzept für kulturelle Veranstaltungen – BayMBl. 2021 Nr. 353, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/353/baymbl-2021-353.pdf
Hygienekonzept für Proben in den Bereichen Laienmusik und Amateurtheater – BayMBl. 2021 Nr. 354, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/354/baymbl-2021-354.pdf
Rahmenkonzept zur Wiedereröffnung von Kureinrichtungen zur Verabreichung ortsgebundener Heilmittel, Freibädern sowie Wellnesseinrichtungen in Thermen und Hotels – BayMBl 2021, Nr. 355, abrufbar unter
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/355/baymbl-2021-355.pdf
Rahmenkonzept Beherbergung – BayMBl. 356, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/356/baymbl-2021-356.pdf
Rahmenkonzept Touristische Dienstleister – BayMBl. 2021, Nr. 357, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/357/baymbl-2021-357.pdf
Rahmenkonzept Sport – BayMBl. 2021 Nr. 359, abrufbar unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2021/359/baymbl-2021-359.pdf
Weitere Corona-Informationen vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wie Unterstützung für betroffene Unternehmen unter: