In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 24.05.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV, die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 3 der 12. BayIfSMV erfolgt.
Die Allgemeinverfügung der Stadt Kaufbeuren vom 20.05.2021 zu den weiteren Öffnungsschritten tritt ab dem 24.05.2021 außer Kraft.
Insbesondere weisen wir auf die beigefügten Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12. BayIfSMV):
Angesprochene Bereiche sind insbesondere:
- Nächtliche Ausgangssperre
- Kontaktbeschränkungen
- Sport
- Freizeiteinrichtungen, Fitnessstudios
- Gastronomie und Beherbergung
- Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige
- Außerschulische Bildung, Musikschulen
- Kulturstätten, Autokinos
- Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte