COVID-19 | Stadt Kaufbeuren über die ab dem 10.05.2021 geltenden Regelungen

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Aufgrund der jüngsten Änderung der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV) vom 05. Mai 2021 gelten in Landkreisen und kreisfreien Städten weitergehende Lockerungen, sofern die vom RKI im Internet veröffentlichte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat.

Mit der Öffentlichen Bekanntmachung vom 02.05.2021 teilte die Stadt Kaufbeuren bereits mit, dass die Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 150 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten hat. Dementsprechend treten in der Stadt Kaufbeuren auch diejenigen Regelungen in Kraft, die an einen Schwellenwert unter 165 gekoppelt sind. Für Handels- und Dienstleistungsbetriebe der Stadt Kaufbeuren gelten bereits seit dem 04.05.2021 geänderte Regelungen.

Damit treten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 10.05.2021 diejenigen Regeln nach § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der 12.BayIfSMV in Kraft, die an ein Unterschreiten des Schwellenwerts von 165 geknüpft sind.

Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der 12.BayIfSMV bzw. des § 28b IfSG):

1. Für die Schulen der Stadt Kaufbeuren gilt:

• in der Jahrgangsstufe 1 bis 4 der Grundschulstufe, den Jahrgangsstufen 5 und 6 der Förderschulen, der Jahrgangsstufe 11 der Gymnasien und der Fachoberschulen sowie in sonstigen Abschlussklassen findet Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht, statt.

• im Übrigen findet Distanzunterricht statt.

 

2. Für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierten Spielgruppen für Kinder gilt:

Ausschließlich für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern können die Einrichtungen öffnen, sofern die Betreuung in festen Gruppen erfolgt (eingeschränkter Regelbetrieb).

 

3. Für den Betrieb von Hundeschulen gilt:

Präsenzunterricht an Hundeschulen ist unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 4 12.BayIfSMV zulässig.

 

Die Voraussetzungen sind:

• Wahrung eines Mindestabstands von 1,5 m zwischen allen Beteiligten.

• Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.

• Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen.

• Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.

 

Hinweise:

– Diese Regelungen gelten solange, bis durch die Stadt Kaufbeuren die Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwerts an drei aufeinanderfolgenden Tagen bekannt gemacht wird oder weitergehende Lockerungen bekannt gemacht werden.

– Die übrigen Regelungen der 12. BayIfSMV, welche mit den Bekanntmachungen der Stadt Kaufbeuren vom 23.04.2021 und 02.05.2021 veröffentlicht wurden, gelten weiterhin.