Kaufbeuren | Bundesweite Corona-Notbremse gilt ab 24.04.2021, 0 Uhr

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Auf Grund von § 77 Abs. 6 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000, zuletzt geändert am 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) macht die Stadt Kaufbeuren amtlich bekannt:

 

In der Stadt Kaufbeuren hat die nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) den Wert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.

 

Damit gelten in der Stadt Kaufbeuren ab dem 24.04.2021 diejenigen Regelungen der 12. BayIfSMV sowie des Vierten Gesetztes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesnotbremse), die an die Überschreitung einer 7-Tage-Inzidenz von 100 geknüpft sind, solange bis eine erneute Bekanntmachung der Stadt Kaufbeuren gemäß § 77 Abs. 6 IfSG oder § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV erfolgt.

Grundsätzlich gelten die bisher in Bayern geltenden Regelungen der 12. BayIfSMV inhaltlich weiter.

Insbesondere weisen wir auf die folgenden Regelungen hin (näheres regeln die jeweiligen Vorschriften der Bundesnotbremse bzw. der 12 BayIfSMV):

  1. Kontaktbeschränkung § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: IfSG

–       Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie zusätzlich einer weiteren Person gestattet.

–       Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.

  1. Sport, § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IfSG:

–       Zulässig ist nur die Ausübung kontaktfreien Sports unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG

–       Die Ausübung von Mannschaftssport ist untersagt (Ausnahme Profisport).

–       Der Betrieb und die Nutzung von Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten sind nur unter freiem Himmel und nur für kontaktfreien Sport unter Beachtung der Kontaktbeschränkungen zulässig.

  1. Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, § 12 der 12. BayIfSMV:

–       Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt.

–       Ausgenommen sind, bei Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen (Mindestabstand, Kundenanzahl, FFP2-Maskenpflicht für Kunden, Schutz- und Hygienekonzept) der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel sowie der Großhandel. Der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, ist untersagt.

–       Märkte sind untersagt. Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln.

  1. Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen, § 20 der 12. BayIfSMV:

–       Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sind in Präsenzform untersagt.

–       Angebote der Erwachsenenbildung nach dem Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform untersagt.

–       Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 der 12. BayIfSMV zulässig.

–       Instrumental- und Gesangsunterricht ist in Präsenzform untersagt.

  1. Kulturstätten, § 23 der 12. BayIfSMV:

Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten sowie zoologische und botanische Gärten sind geschlossen.

  1. Nächtliche Ausgangssperre, § 26 der 12. BayIfSMV:

Von 22 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn dies ist begründet aufgrund

–       eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,

–       der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,

–       der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

–       der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger

–       der Begleitung Sterbender,

–       von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder

–       von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

Entgegen der in § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 g) IfSG geltenden Regelung sind aufgrund von § 26 der BayIfSMV zwischen 22 und 24 Uhr im Freien stattfindende allein ausgeübte körperliche Bewegungen (z. B. Joggen) nicht erlaubt.

Aufgrund der in der Bundesnotbremse beschlossenen Regelungen gilt über die in Bayern hinaus bisher geltenden Regelungen folgendes:

–       An Trauerfeiern/Beerdigungen dürfen max. 30 Personen teilnehmen (§ 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG).

–       Die Ausübung und Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, ist untersagt; wobei Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege jeweils mit der Maßgabe ausgenommen sind, dass von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen sind und vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege durch die Kundin oder den Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen ist (§ 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 IfSG).

–       Bis zu dem übernächsten Tag, nachdem die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 150 überschritten hat, ist auch die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung (click & meet) für einen fest begrenzten Zeitraum noch zulässig.

Hinweise:

 

–       Sinkt der Inzidenzwert an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter 100 bzw. 150, wird dies von der Stadt Kaufbeuren bekannt gemacht. Die für den neuen Inzidenzbereich maßgeblichen Regelungen gelten dann ab dem zweiten auf die amtliche Bekanntmachung folgenden Tag. Der erste Geltungstag ist in der amtlichen Bekanntmachung angegeben.

–       Die amtliche Bekanntmachung bzgl. der Regelungen zum Betrieb der Schulen und Tagesbetreuungsangeboten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige ergeht jeweils am Freitag jeder Woche. Die für den Inzidenzwert maßgeblichen Regelungen gelten dann jeweils für die Dauer der darauffolgenden Kalenderwoche von Montag bis zum Ablauf des folgenden Sonntags.

 

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