Günzburg – Faschingswagen – welche Fahrten sind zulässig?

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PM 21-2015 Faschingswagen, welche Fahrten sind zulässig

Nur zu örtlichen Brauchtumsveranstaltungen ist die Fahrt mit Faschingswagen erlaubt. Darauf weist das Landratsamt Günzburg hin mit Blick auf die zahlreichen bevorstehenden Faschingsumzüge in der Region.

Fasching im Landkreis Günzburg – auch in diesem Jahr sind Vertreter des Landratsamts, der Polizei, der Gemeinden und Veranstalter der Faschingsumzüge im Vorfeld zusammengekommen, um abzusprechen, welche Regelungen in der kommenden Saison gelten werden.

Denn: Seitdem rund um die Faschingsumzüge aktiv auf die Sicherheit geachtet wird, gibt es weniger Unfälle, Ausfallerscheinungen und sonstige negative Schlagzeilen.

Die Regelungen der Vorjahre haben sich bewährt und sollen auch für die kommende Faschingssaison gelten. Neue Forderungen wird es in diesem Jahr nicht geben.

Unsicherheiten bereitet den Wagenbauern aber nach wie vor, ob und welche Fahrten mit dem Faschingswagen zulässig sind.

Es geht dabei in erster Linie um Faschingswagengespanne, die aus einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit grünem Kennzeichen und einem Anhänger bestehen, der nur ein grünes Folgekennzeichen hat, selbst also nicht zugelassen ist. Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit grünem Kennzeichen dürfen ja eigentlich nur für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden.

Das Innenministerium hat festgestellt, dass Fahrten solcher Gespanne von und zu „örtlichen Brauchtums-veranstaltungen“ zulässig sind. Neben der Veranstaltung selbst gehören dazu auch alle im unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Einsatz des landwirtschaftlichen Fahrzeugs und dem privilegierten Zweck der örtlichen Brauchtumsveranstaltung stehenden Fahrten.

Für den Fasching bedeutet das:

Zulässig sind alle Fahrten zu Veranstaltungen, wenn die Gemeinde als örtliche Verkehrsbehörde diese als „örtliche Brauchtumsveranstaltung“ ausweist. Das kann neben einem Faschingsumzug auch eine andere örtliche Faschingsveranstaltung, z. B. eine Faschingswagenweihe, sein.

Auch die Fahrt zum sog. „Faschingswagen-TÜV“ ist zulässig, der ja Voraussetzung für die Teilnahme an den Faschingsumzügen ist.

Nicht zulässig sind Probefahrten, da diese nicht zwingend notwendig sind, um am Faschingsumzug teilzunehmen.

Ein Lkw und ein Anhänger an einen Lkw benötigen immer eine jeweils eigene Kfz-Zulassung, auch für Fahrten auf Faschingsumzügen. An einen Lkw kann kein Anhänger mit sog. Folgekennzeichen angehängt werden.

Für Umzüge am Sonntag benötigen Lkw-Gespanne eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot.

 

Hier eine kurze Zusammenfassung aller Regelungen, die seit 2008 gefordert werden:

Faschingswagen-TÜV: Die Faschingswagen sind vor der ersten Teilnahme an einem Umzug durch einen Sachverständigen auf Verkehrs- und Betriebssicherheit prüfen zu lassen. Der TÜV Neu-Ulm wird wieder Sammeltermine veranstalten. Ansprechpartner ist dort Herr Graf.

Ausschankverbot von Branntwein: Vor und während des Umzugs darf entlang der Umzugsstrecke kein Branntwein ausgeschenkt werden. Zulässig sind Bier und Glühwein.

Allgemeinverfügung der Gemeinde: Die Gemeinden werden wieder Allgemeinverfügungen erlassen, wonach das Mitbringen und der Konsum von branntweinhaltigen Getränken sowie der Verkauf am Umzugstag nur noch im extra abgegrenzten Veranstaltungsbereich zulässig ist. Ansonsten ist dies verboten.

Glasverbot: Es soll kein Ausschank in Glasflaschen stattfinden. Damit soll dafür gesorgt werden, dass es keine Scherben auf Straßen und Gehwegen gibt und die Straßen nach dem Umzug bald wieder passierbar sind.

Kein Alkohol für Begleitpersonen von Faschingswagen: wie alle „Ordner“ bei Veranstaltungen dürfen diese Personen nicht alkoholisiert sein.

Ausnahmegenehmigung für Lautsprecher der Musikanlagen auf Faschingswägen: Diese gilt wie in den Vorjahren nur eine Stunde vor dem Umzug bis zur Auflösung des Umzugs am Ende der Umzugstrecke (Auflösungspunkt ist genau festgelegt). Die Musik ist dann abzustellen.

Sky-Beamer:
Der Einsatz – auch von mobilen – Sky-Beamern im Fasching, z. B. an Nachtumzügen, ist bereits gesetzlich verboten, da damit Verkehrsteilnehmer auf umliegenden Straßen abgelenkt werden können.

Parken:
Für ausreichend Parkflächen – sowohl für die Besucher, als auch die Faschingswagen, die nach dem Umzug bleiben – ist zu sorgen.

Der Veranstalter nimmt vor Beginn des Umzugs für alle Teilnehmergruppen die jeweils verantwortliche Person auf (Name und Handy-Nummer) .

Das Landratsamt ist überzeugt, dass auch die kommende Saison wieder gut ablaufen kann, wenn sich die Faschingswagen und die anderen Teilnehmer an den Umzügen – aber auch die Besucher – an die Auflagen halten. Die Einschränkung des Branntweinkonsums rund um die Faschingsumzüge hat zu einer deutlichen Verbesserung der Sicherheit geführt.

Informationen rund um die Faschingsumzüge finden Sie auch unter www.landkreis-guenzburg.de unter Auto und Verkehr.