Urteil: Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig

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Die Vermietung von Wohnraum „pro Matratze“ ist sittenwidrig und damit nichtig. Die Schadenersatzklage eines Pächters aus Wiesbaden nach der fristlosen Kündigung habe keine Aussicht auf Erfolg, erklärte das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main am Donnerstag. Es wies die Beschwerde des Pächters zurück, mit der er sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gewehrt hatte.
Ab 2014 hatte er für zehn Jahre drei Gebäude in der hessischen Landeshauptstadt gepachtet, die er untervermieten durfte. Bei einer Polizeikontrolle wurden dort 61 Bewohner angetroffen, laut Ordnungsamt waren etwas später 85 Menschen gemeldet.
Die Presse berichtete mehrmals darüber, dass Wohnraum pro Matratze an Bulgaren und Rumänen vermietet werde und das Gebäude verwahrlose. Im Mai 2019 wurde dem Pächter schließlich wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt. Er forderte daraufhin die Erstattung entstandener Renovierungskosten und klagte vor dem Frankfurter Landgericht auf Prozesskostenhilfe.
Dieses wies die Klage zurück, das Oberlandesgericht nun die dagegen eingelegte Beschwerde. Das Pachtverhältnis sei wirksam gekündigt worden, erklärte es. Der Pächter habe die Gebäude vernachlässigt und unbefugt Dritten überlassen. Das ergebe sich aus Feststellungen des Magistrats.
2019 habe auch die Polizei festgestellt, dass der Aufenthalt von Menschen in den Räumen einen Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle. Der Pächter habe die Presseartikel zudem nicht bestritten.
smb/cfm

© Agence France-Presse