Keine Rosinenpickerei bei Einkommen- und Kirchensteuer

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Ehepaare mit stark unterschiedlichen Einkünften können sich bei der Einkommen- und der Kirchensteuer nicht jeweils die Rosinen herauspicken. Entscheiden sie sich für die für sie günstige gemeinsame Veranlagung bei der Einkommensteuer, müssen sie auch eine gemeinsame Berechnung des sogenannten besonderen Kirchgelds akzeptieren, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss betonte. (Az: I B 65/19)
Die Klägerin ist Mitglied der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Ihr Mann war katholisch, trat aber 2016 aus. Für 2017 gab das Paar eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ab. Da ihr Mann erheblich mehr verdient als sie, berechnete das Finanzamt neben der Einkommensteuer für die Frau auch ein „besonderes Kirchgeld“.
Dies ist faktisch die Kirchensteuer für Ehepaare, die nicht derselben Kirche angehören und zudem stark unterschiedliche Einkommen haben. Konkret greift dies, wenn das geringere Einkommen höchstens 35 Prozent zum gemeinsamen Einkommen beiträgt.
Bei der Berechnung des Kirchgelds werden dann beide Einkünfte zusammengerechnet. Anders als bei der Einkommensteuer wird für das besondere Kirchgeld dann nicht die Hälfte, sondern nur ein Drittel des gemeinsamen Einkommens herangezogen.
Dagegen klagte die Frau. Sie machte geltend, dass sie auch selbst über ein auskömmliches Einkommen verfüge. Die nach diesem eigenen Einkommen bemessene Kirchensteuer müsse daher reichen. Das Finanzgericht Nürnberg wies ihre Klage ab. Der BFH wies nun auch ihre Beschwerde als unbegründet zurück.
Zur Begründung verwiesen die Münchner Richter unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1986. Darin habe es die Berechnung des „besonderen Kirchgelds“ auch in einem „Doppelverdienerfall“ wie hier bestätigt. Aus dem Umstand, dass hier die Frau auch selbst auskömmliche Einkünfte habe, ergebe sich keine andere Bewertung.
xmw/cfm

© Agence France-Presse