Stadt Memmingen | Allgemeinverfügung der Stadt Memmingen zu Bauernprotesten neu gefasst

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UPDATE | Die Allgemeinverfügung wurde bis zum 11.04.2024 verlängert!


Die Allgemeinverfügung der Stadt Memmingen zum Vollzug des Bayerischen Versammlungsgesetzes hinsichtlich der Bauernproteste wurde neu gefasst und gilt bis einschließlich 19. März 2024. Die Regelungen gelten für nicht oder nicht rechtzeitig angemeldete Kundgebungen zum Protest gegen das Vorhaben der Bundesregierung, die Kfz-Steuerbefreiung für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Steuervergünstigungen für landwirtschaftlichen Dieselkraftstoff zu streichen. Ebenso gelten die Regelungen für alle nicht oder nicht rechtzeitig angemeldeten Kundgebungen, die diese unterstützen.

Unter anderem sind folgende Regelungen einzuhalten, wobei neu ein Hupverbot für teilnehmende Fahrzeuge festgelegt wurde:

  • Bei teilnehmenden Fahrzeugen dürfen Hupen, Fanfaren oder ähnliches nicht als Kundgebungsmittel verwendet werden. Hupen dienen entsprechend der Straßenverkehrsordnung ausschließlich zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer.
  • Rettungswege müssen freigehalten werden.
  • Angehängte oder angebaute Fahrzeugteile wie abnehmbare Frontlader dürfen bei Versammlungen nicht mitgeführt werden, auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Mähdrescher sind nicht erlaubt
  • Fahrbahnen dürfen nicht verschmutzt werden.
  • Bundesfernstraßen dürfen zu Versammlungszwecken nicht befahren werden, auch nicht die Zu- oder Abfahrten.
  • Sofern keine stationäre Versammlung angemeldet ist, dürfen landwirtschaftliche Fahrzeuge nicht im öffentlichen Verkehrsraum stehen bleiben.
  • Bei Korsos und Einzelfahrten darf eine Mindestgeschwindigkeit von 15km/h nicht unterschritten werden.
  • Auf der Ladefläche dürfen keine Personen transportiert werden.
  • Bei vielen Teilnehmern sind Fahrzeug-Blöcke zu je maximal zehn Fahrzeugen zu bilden, um die Durchfahrt an Anschlussstellen oder Parkplätzen zu ermöglichen.
  • Um einen Rückstau bei Autobahnabfahrten zu vermeiden, sind in diesen Bereichen Blockaden, Langsamfahrten etc. untersagt.
  • Transparente müssen sicher und ohne die Sicht für den Fahrzeugführer zu beeinträchtigen an den Fahrzeugen angebracht

 

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