Mindelheim | Verdächtige Wahrnehmung

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Der 26-jährige Mitteiler hatte ein Inserat für auf einer Online-Anzeigenplattform erstellt, zusammen mit seiner Adresse und Telefonnummer. Ein Interessent meldete sich, zeigt aber nur geringfügiges Interesse am angebotenen Objekt. Stattdessen fragte er den Mitteiler nach Wertgegenständen und wollte zur Besichtigung vor Ort kommen. Der Bieter lehnte die Besichtigung ab und beantwortete auch die Fragen nach Wertgegenständen nicht, stattdessen informierte er die Polizei. Das Vorgehen wird rechtlich als straffreie Vorbereitungshandlung gewertet. Da der Anrufer mutmaßlich regional unterwegs ist, erfolgt eine Warnmeldung.

Die Polizei warnt davor, private Daten in Onlineportalen bekannt zu geben und mahnt zur Vorsicht, wenn Fragen außerhalb des Verkaufsgesprächs gestellt werden. Besichtigungstermine sollten so gewählt werden, dass der Kaufinteressent keinen Zugang zur Wohnung erhält. Wenn sie ein ungutes Gefühl haben oder Zweifel an den redlichen Absichten des Kaufinteressenten haben, sollten Sie lieber auf das Geschäft verzichten