Gesetzesänderung: Das müssen Waffenbesitzer jetzt beachten

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Wichtige Fristen laufen am 1. September 2021 ab

Wichtige Fristen für Waffenbesitzer laufen am 1. September 2021 ab – darauf weist das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung am Landratsamt Unterallgäu hin. Ab September sind einige Magazine verboten, Besitzer von Salutwaffen und von Pfeilabschussgeräten benötigen eine Waffenbesitzkarte.

Magazine für Zentralfeuermunition

Für Zentralfeuermunition gilt: Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als zwanzig Schuss sind ab 1. September 2021 verboten. Ebenfalls verboten ist der Umgang mit halbautomatischen Kurz- und Langwaffen für Zentralfeuermunition, die ein eingebautes Magazin mit der oben genannten Magazinkapazität haben.

Personen, die betroffene Magazine oder Magazingehäuse vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten, sofern sie den Besitz bis spätestens 1. September 2021 bei der Waffenbehörde im Landratsamt anzeigen. Wer die betroffenen Magazine nach dem 13. Juni 2017 erworben hat, kann diese entweder bis zum 1. September 2021 bei einem Berechtigten, der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle abgeben oder einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme beim Bundeskriminalamt stellen.

Salutwaffen

Unter Salutwaffen versteht man umgebaute Langwaffen, die zum Beispiel für kulturelle Veranstaltungen, Brauchtumspflege oder Theateraufführungen verwendet werden. Noch bis vor einem Jahr waren Salutwaffen unter bestimmten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Seit 1. September 2020 müssen diese Waffen in die Kategorie eingeordnet werden, der die Waffe vor dem Umbau angehört hat. Seither muss für den Erwerb einer Salutwaffe eine Waffenbesitzkarte beantragt werden.

Wurde die Waffe vor dem 1. September 2020 erworben, muss der Besitzer bis spätestens 1. September 2021 eine Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde im Landratsamt Unterallgäu beantragen oder der Besitzer kann die Waffe einem Berechtigten, der Waffenbehörde oder der Polizei überlassen. Auf jeden Fall abgegeben werden müssen bis zu dieser Frist Salutwaffen, die vor dem Umbau als verbotene Waffen galten – außer, das Bundeskriminalamt stellt eine Sondergenehmigung aus.

Für die Aufbewahrung von Salutwaffen gelten die gleichen Anforderungen wie bei den erlaubnisfreien Waffen, sie müssen also auch in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, beispielsweise in einem festen, verschlossenen Stahlblechbehältnis mit Stangen- oder Schwenkriegelschloss.

Pfeilabschussgeräte

Pfeilabschussgeräten sind Vorrichtungen, bei denen die Antriebsenergie nicht wie bei einem Bogen oder einer Armbrust durch Muskelkraft erzeugt wird, sondern von einer anderen Energiequelle kommt – zum Beispiel durch Druckluft oder Druckgas. Diese Pfeilabschussgeräte sind seit 1. September 2020 den Schusswaffen gleichgestellt und damit erlaubnispflichtig. Damit müssen sie in einem Waffentresor (mindestens Widerstandsgrad 0) aufbewahrt werden. Wer bereits vor 1. September 2020 ein Pfeilabschussgerät erworben hat, muss für dieses spätestens bis 1. September 2021 eine Erlaubnis bei der Waffenbehörde am Landratsamt Unterallgäu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen.

Der Besitz von Pfeil und Bogen bleibt erlaubnisfrei, wie auch der Besitz von Armbrüsten unter bestimmten Bedingungen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter www.unterallgaeu.de/waffenrecht. Fragen zum Waffenrecht beantwortet das Landratsamt unter Telefon (0 82 61) 99 53 59.