Jengen – Weicht | Wildunfall – Gesetzliche Pflichten

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Montagabend, 11.01.2021, stieß eine 25-jährige Buchloerin mit ihrem Pkw auf der Ortsverbindungsstraße zwischen Wiedergeltingen und Weicht mit einem Reh zusammen. Die Frau ließ das verletzte Tier am Straßenrand liegen und fuhr weiter. Erst eine halbe Stunde später meldete sie den Vorfall bei der Polizeiinspektion Buchloe. Die Polizeibeamten verständigten den zuständigen Jagdpächter, der sich um das Reh kümmerte. Gegen die Pkw-Lenkerin wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Immer wieder stellt die Polizei bei Wildunfällen fest, dass viele Fahrzeugführer die gesetzlichen Pflichten nicht kennen, die nach einem solchen Unfall zu beachten sind. So schreibt §34 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, dass nach einem Unfall jeder Beteiligte unverzüglich anzuhalten und den Verkehr zu sichern hat, sowie sich über die Unfallfolgen vergewissern muss (Verwarnung 30 Euro). Nach § 32 StVO ist es verboten, Gegenstände auf der Straße liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Zu den Gegenständen zählen auch tote Tiere. Der Verursacher hat das Tier zur Seite zu räumen und wenn dies nicht sofort möglich ist, bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Dies kann u. a. dadurch geschehen, dass man mit eingeschalteter Warnblinkanlage bis zum Eintreffen der Polizei stehen bleibt und dadurch den nachfolgenden Verkehr warnt (Bußgeld 60 Euro, 1 Punkt). Zudem schreibt das Bayerische Jagdgesetz vor, dass Fahrzeugführer, die Schalenwild (u.a. Rehe und Wildschweine) durch An- oder Überfahren verletzen oder töten, dies unverzüglich dem Revierinhaber oder der Polizei mitteilen müssen. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, dass der Revierinhaber schnellstmöglich das getötete Tier verwerten oder das verletzte Tier suchen und von den Leiden erlösen kann. Bei Verstößen kann das Landratsamt eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro festsetzen.