Polizeipräsidium Schwaben Süd/West | „Corona-Lockdown“ – Kontrollen der Polizei – Zwischenfazit

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Seit 02.11.2020 gelten deutschlandweit und damit auch im Schutzbereich des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West neue Regeln im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie. Nachfolgend informiert die Polizei über die getroffenen Maßnahmen im Präsidialbereich.

Seit Beginn des „Lockdown-Light“ wurden im Bereich des Polizeipräsidiums insgesamt 423 Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz festgestellt, wovon 285 geahndet wurden.

Darunter verstießen in 162 Fällen Personen gegen die Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum.

Wegen Verstößen gegen Kontaktbeschränkungen im privaten Raum wurden 43 Bußgeldverfahren eingeleitet.

Bei Kontrollen der Masken-Tragepflicht an öffentlichen Plätzen und im öffentlichen Personennahverkehr wurden 115 bzw. 55 Verstöße registriert.

In Zusammenhang mit Versammlungen kam es zu insgesamt vier Bußgeldanzeigen, weil sich Teilnehmer nicht an die Regeln im Sinne des InfSchG hielten.

In Kempten wurde die örtlich zuständige Polizeiinspektion am Samstag, 07.11.2020, durch die Bereitschaftspolizei aus Königsbrunn im Rahmen eines Konzepteinsatzes unterstützt. Bei den Kontrollen wurde festgestellt, dass sich die Kemptner im Großen und Ganzen an geltenden Regelungen halten. Insgesamt wurden hierbei fünf beharrliche „Maskenverweigerer“ festgestellt, welchen nun ein Bußgeld droht.

In Nersingen wurde am Samstagabend eine „Coronaparty“ durch die Polizei beendet. Im Ortsteil Unterfahlheim wurden insgesamt sieben feiernde Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Privatanwesen festgestellt. Gegen die Personen wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Am Mittwochabend,11.11.2020, fand eine angemeldete Versammlung in Kaufbeuren statt. Hier nahmen insgesamt etwa 150 Personen, davon etwa 70 Kinder, teil. Die Versammlung verlief störungsfrei und die Teilnehmer hielten sich an die geltenden Regelungen.

Wie bereits vergangene Woche konnte auch diese Woche durch die Polizei festgestellt werden, dass die Regelungen hinsichtlich der Kontaktbeschränkungen und der Maskentragepflicht den Bürgerinnen und Bürgern bekannt ist und diese Regelungen auch von den allermeisten eingehalten werden.

Die Beamtinnen und Beamten des Polizeipräsidiums greifen aber nicht sofort zum Mittel der Anzeige. Wenn es möglich ist und sich die kontrollierten Personen einsichtig zeigen, bleibt es in vielen Fällen bei einer mündlichen Verwarnung. Erst wenn diese keine Einsicht bringt oder es sich um „Widerholungstäter“ handelt, verhängt die Polizei in der Regel ein Verwarnungsgeld oder fertigt eine Anzeige. Für die Verfolgung solcher Anzeigen sind die jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden zuständig.