Lindau – Sozialbetrug und Rauschgift durch Schleierfahnder im Linienbus festgestellt

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Symbolbild

In einem Linienbus mit Reiseziel Italien gingen den Beamten der Lindauer Schleierfahnder gleich mehrere Personen ins Netz. So konnte ein 20-jähriger Gambier, der zweimal unter falschen Namen in Deutschland Asyl beantragt hatte, festgestellt werden. In Italien ist er als anerkannter Schutzberechtigter bereits mehrere Jahre wohnhaft. Warum er nochmals in Deutschland um Asyl nachsuchte konnte oder wollte er nicht beantworten. Ein weiterer Fahrgast, ein 37-jähriger Pakistani, bezog bereits seit fünf Jahren Sozialleistungen in Deutschland, die ihm nicht zustanden. Zuvor ist er als Arbeitsuchender nach Italien gereist. Als er dort keine Arbeit fand, versuchte er sein Glück in Deutschland. Auch er hatte unter falschen Personalien ein Asylersuchen gestellt. Von seinen mitgeführten Barmitteln konnten zumindest 2.000 Euro einbehalten werden, die an das zuständige Sozialamt zurücküberwiesen werden konnten. Beide Personen wurden wegen Sozialbetrugs und mittelbarer Falschbeurkundung zur Anzeige gebracht. Nach entsprechender Sachbehandlung und freiwilligen Verzicht auf Weiterführung des Asylverfahrens, konnten sie ihre Reise gen Italien fortsetzen. Bei einem weiteren Reisenden, einem 20-jährigen Albaner, wurde festgestellt, dass er sich seit fast fünfzehn Monaten unerlaubt in Deutschland aufgehalten hat. Ob er hier illegal gearbeitet hat, oder nur bei seinen Verwandten wohnte, konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Für die zu erwartende Strafe musste er eine Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro hinterlassen. Nach Sachbehandlung wurde auch ihm die Weiterreise gestattet. Bei der Kontrolle eines 24-Jährigen, der ebenfalls in dem Bus mitreiste, stellten die Polizeibeamten fest, dass ihn ein Geruch von Marihuana umgab. Auf Befragen nach Betäubungsmitteln wurde er zunehmend nervöser. Die Durchsuchung seines Gepäcks brachten knapp vier Gramm Marihuana zum Vorschein. Ihn erwartet nun ein Strafverfahren wegen eines Verstoßes nach dem Betäubungsmittelgesetzes.