Freinacht: Ja zum Brauchtum, Nein zu Straftaten

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MaibaumIn der Nacht vom 30. April auf 1. Mai steht wieder die sogenannte „Freinacht“ an. Diese wird zu allerlei Streichen benutzt, die leider allzu oft über das Brauchtum und über das erlaubte Maß hinausgehen. Das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West weist auf mögliche Konsequenzen hin.

In der Vergangenheit war das Wegräumen von Pflanzenkübeln, Gartenmöbeln und Gartentürchen ein probates Mittel um sich vor den Maistreichen in den Abend- und Nachtstunden zu schützen. Mittlerweile ist dies oft wirkungslos, weil Kinder und Jugendliche – teilweise sogar in Begleitung der Eltern – durch das Wohngebiet streifen und dieses mit Toilettenpapier oder Rasierschaum verschandeln.

Deutlich gravierender aber sind meist Jugendliche, die – oftmals alkoholisiert– in der Nacht unterwegs sind und das Brauchtum zur Begehung von Straftaten missbrauchen.
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Das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West hat auch im vergangenen Jahr eine Vielzahl von Straftaten sowohl in der Freinacht als auch im Nachgang registriert. Insgesamt wurden u. a. 50 Sachbeschädigungen und 23 Körperverletzungsdelikte angezeigt.

Auch in diesem Jahr wird die Polizei entsprechende Verstöße konsequent verfolgen. Durch einen deutlich erhöhten Personalansatz und dem Einsatz von Zivilbeamten konnten in den vergangenen Jahren mehrfach Täter auf frischer Tat angetroffen werden.

Zudem konnte so mancher vermeintliche Maischerz durch Hinweise aus der Bevölkerung geklärt und zur Anzeige gebracht werden. Dies hat in den meisten Fällen zivilrechtliche Entschädigungsforderungen an die minderjährigen Täter und deren Eltern zur Folge.

Die Polizei möchte aber das Brauchtum keinesfalls unterbinden. Vielmehr appelliert das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West an die Eltern. Diese sollen mit ihre Kinder aufklären, dass auf den ersten Blick noch lustigen Späße zu erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen können.

Zeugenaufruf:
Sofern Bürger „Maischerze“ beobachten, die über das erlaubte Maß hinausgehen und somit Straftaten darstellen, bittet die Polizei um Verständigung der örtlich zuständigen Dienststelle, oder um Mitteilung über die Notrufnummer 110.