Unterallgäu – Faschingswagen bei Umzügen unterliegen auch Vorschriften

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09-02-2016_Kirchdorf_Kehraus_Faschingsumzug_Fasnacht_Poeppel_new-facts-eu_mm-zeitung-online_267
Foto: Pöppel

Nachdem beim Faschingsumzug in Kirchheim, im Lkrs. Unterallgäu, ein Mann mit einem Go-Kart teilnahm und aus dem Verkehr gezogen werden musste, weist die Polizei ganz allgemein auf Vorschriften im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Faschingsumzügen hin.

Nachdem kaum ein Umzug ohne Fahrzeuge veranstaltet wird ist es wichtig, dass Veranstalter und Teilnehmer die rechtlichen Bestimmungen beachten. Ansonsten drohen die Unterbindung der Weiterfahrt, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit Inkenntnissetzung der Fahrerlaubnisbehörde, sowie einschneidende Versicherungsfolgen bei einem Schadenseintritt.
Für die Umzugsstrecke gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts weiter. Deshalb ist eine Teilnahme eines Kraftfahrzeuges ohne Zulassung oder Betriebserlaubnis nicht möglich. Das Fahrzeug muss versichert sein und der Fahrer benötigt eine passende Fahrerlaubnis.
Eine Ausnahmeregelung gibt es für landwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger. Diese dürfen ausnahmsweise bei einer Brauchtumsveranstaltung, wie sie ein Faschingsumzug darstellt, eingesetzt werden, ohne dass ein landwirtschaftlicher Zweck für die Fahrt gegeben ist. Eine Personenbeförderung auf dem Anhänger ist nicht zulässig zur Veranstaltung bzw. zurück. Für den Fahrer ist ein Mindestalter von 18 Jahren vorgegeben. Daneben gibt es noch weitere Vorgaben, die in den jeweils erlassenen Auflagebescheiden des Landratsamtes stehen.

Ergänzende und tiefergehende Informationen sind bei den jeweiligen Kreisverwaltungsbehörden zu erhalten. Beispielhaft auf der Internetseite des Landratsamtes Unterallgäu (hier).