Lkw-Fahrverbot – Auch an Sonn- und Feiertagen sind Lkw unterwegs

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Symbolbild

Derzeit häufen sich beim Polizeipräsidium Schwaben Süd/West die Anfragen zu Fahrverboten von Lkw auf deutschen Straßen. Da vom pauschalen Verbot umfangreiche Ausnahmen bestehen, können Lkw auch an Sonn- und Feiertagen berechtigt unterwegs sein.

Grundsätzlich verbietet der Paragraph 30 der Straßenverkehrsordnung an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 00 bis 22 Uhr Lkw über 7,5 Tonnen, sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen die Fahrt auf öffentlichen Straßen in Deutschland und anderen europäischen Ländern. Dieses Verbot soll der generellen Sonntagsruhe, sowie dem Umwelt- und Lärmschutz dienen. Außerdem entlastet diese Reglementierung den am Sonn- und Feiertag erhöhten Ausflugsverkehr.

Zusätzlich sind zwingend Ausnahmen notwendig, um Teile der Versorgung aufrecht zu erhalten. So sind etwa Fahrten zum Transport von leicht verderblichen Waren wie Milcherzeugnisse, frischer Fisch oder Obst und Gemüse zulässig, sowie damit in Zusammenhang stehende Leerfahrten.
In Einzelfällen können durch die Straßenverkehrsbehörden weitere Ausnahmen zugelassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall beim Transport von lebenden Tieren, tagesaktuellen Druckerzeugnissen und Schnittblumen.

Durch die Polizeidienststellen des Präsidiums Schwaben Süd/West wird die Einhaltung dieser Vorschriften überprüft. „Das unerlaubte Fahren an Sonn- und Feiertagen stellt kein gravierendes Problem auf den Straßen in unserem Zuständigkeitsbereich dar“, erläutert Rainer Lutz als stellvertretender Leiter des Sachbereichs Verkehr im Polizeipräsidium.

Ob ein Fahrzeug oder die Kombination unter diese Vorschriften fällt, orientiert sich nicht an der Bezeichnung in den Zulassungspapieren, sondern es kommt gemäß der geltenden Rechtsprechung auf die tatsächliche Beschaffenheit und deren Nutzung an. Wohnwagen- und Sportanhänger dürfen aber auch selbst dann von einem Lastwagen gezogen werden, wenn dieser eine zulässige Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen besitzt.