Lindau-Lindenberg – Nach herbeiführen von Explosionen – zahlreiche Durchsuchungen

-

Print Friendly, PDF & Email

viele Knaller mit Zündschnur übereinander als Nahaufnahme

Nach mehreren durch nicht zugelassene Silvesterböller herbeigeführte Explosionen im Landkreis Lindau/Bodensee (Westallgäu), führte die Lindauer Kripo am Donnerstag, 19.05.2016, Durchsuchungen bei Tatverdächtigen durch.

Im Zeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2016 kam es in der Region Westallgäu zu insgesamt fünf mutwillig herbeigeführten Explosionen, bei denen glücklicherweise jeweils nur Sachschaden an Wohn- bzw. Geschäftsgebäuden entstand. Die Lindauer Kriminalpolizei hatte die Ermittlungen aufgenommen und konnte einen möglichen Zusammenhang der Taten erkennen. Durch Untersuchungen des Bayerischen Landeskriminalamt (BLKA) wurde festgestellt, dass die Sachschäden durch italienische Feuerwerkskörper herbeigeführt wurden, die in Deutschland keine Zulassung haben; demnach wiesen sie eine erhöhte Sprengkraft auf, und drückten beispielsweise Glasscheiben ein, oder beschädigten einen Balkon und Briefkasten.
Daneben konnten die Ermittler einen Fahrzeugbrand im Dezember 2015 in Lindenberg/Allgäu in Verbindung mit den Explosionen bringen. Dabei wurde ein Kleintransporter mutwillig in Brand gesetzt, weshalb ein wirtschaftlicher Totalschaden am Wagen entstand.

Glücklicherweise kam es bei keinen der Taten zu Personenschäden.

Die Ermittlungsmaßnahmen der Lindauer Kripo führten zwischenzeitlich zur Feststellung von 13 Tatverdächtigen im Alter von 18 bis 49 Jahren, die dem Rockermilieu zuzurechnen sind. Aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Kempten wurden am Donnerstag zeitgleich die Fahrzeuge und Wohnungen der Tatverdächtigen im Landkreis Lindau und Ravensburg durchsucht. Hierbei waren neben Ermittler der Kripo Lindau und Kempten eine Vielzahl von weiteren Polizeibeamten im Einsatz, darunter auch Beamte der Bereitschaftspolizei und der Polizeiinspektion Spezialeinheiten (SEK).
Im Rahmen der Durchsuchungen stellten die Ermittler Gegenstände sicher, die zum jetzigen Ermittlungsstand noch nicht bezeichnet werden können. Die Bewertung, ob sie im Strafverfahren als Beweismittel geeignet sein werden, ist noch nicht abgeschlossen. Ebenso kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage zum Motiv der Taten getroffen werden.