COVID-19 | Massiver Anstieg der Corona-Fallzahlen im Landkreis Biberach – Verzögerung bei Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt

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Die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Biberach ist in den letzten beiden Wochen sehr schnell steil angestiegen. Am 18. Oktober lag die Inzidenz im Kreis noch bei 126 und ist zwischenzeitlich auf über 300 gestiegen. Auf Grund des enorm steigenden Fallaufkommens ist das Gesundheitsamt in der Kontaktaufnahme mit den Indexfällen nicht mehr in der Lage, diese zeitnah zu kontaktieren.

Das Gesundheitsamt bittet die Indexpersonen und ihre nicht vollständig geimpften oder genesenen Haushaltangehörigen, sich gemäß Coronaverordnung Absonderung Baden-Württemberg selbstständig und eigenverantwortlich in Quarantäne zu begeben, sobald ein Antigen-Schnelltest oder eine PCR positiv auf das Corona-Virus ausfällt. Die Corona-Verordnung Absonderung gibt dies eindeutig so vor. Diese Pflicht besteht auch ohne Anruf aus dem Gesundheitsamt. Wer sich krank fühlt und starke Symptome entwickelt, soll sich in jedem Fall telefonisch an den behandelnden Hausarzt oder an eine der Corona-Schwerpunktpraxen wenden.

Dem Arbeitgeber gegenüber kann mit einem positiven Laborbefund vorerst nachgewiesen werden, dass eine Pflicht zur Absonderung gemäß Corona-Verordnung Absonderung besteht. Wegen einer Quarantänebescheinigung müssen sich die Betroffenen an die jeweilige Gemeinde wenden.

Das Gesundheitsamt rät aufgrund der steigenden Fallzahlen dringend dazu, sich impfen zu lassen und die empfohlenen Auffrischimpfungen wahrzunehmen. Außerdem äußert es die Bitte, nicht zwingend notwendige Kontakte freiwillig zu reduzieren, um den Fallzahlanstieg nicht weiter zu befeuern.

Aktuell gültige Absonderungsregeln (Stand 02.11.2021):

Indexperson:

Absonderungsdauer: 14 Tage nach positivem Antigentest oder positiver PCR, wenn keine Symptome vorliegen, ansonsten 14 Tage nach Symptombeginn. Eine geimpfte Indexperson ohne Symptome kann sich am fünften Tag mit einer negativen PCR „raustesten“.

Haushaltsangehörige:

Absonderungsdauer: 10 Tage ab Quarantänebeginn des Index oder ab letztem Kontakt. Ab dem fünften Tag ist es möglich sich mit einer negativen PCR „rauszutesten“, oder ab Tag sieben mit einem negativen Antigentest.

Die Absonderung endet automatisch, ein negativer Befund muss aber weiterhin aufgehoben werden und auf Verlangen dem Ordnungsamt vorgelegt werden. Für vollständig Geimpfte und Genesene besteht als Kontaktperson keine Quarantänepflicht.

Weitere Informationen:

Das Land hat ausführliche FAQs zu Fragen rund um die Absonderung und Quarantäne zur Verfügung gestellt:

FAQ Quarantäne: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de).

Die Absonderungsverordnung kann hier nachgelesen werden:

CoronaVO Absonderung: Baden-Württemberg.de (baden-wuerttemberg.de)

Corona-Schwerpunktpraxen finden Sie hier:

coronakarte.kvbawue.de